18.09.2007
Befreiung von Studienbeiträgen
Philipps-Universität befreit ausländische Studierende aufgrund eines besonderen entwicklungspolitischen Interesses
Darin ist auch eine Beitragsbefreiung ausländischer Studierender aufgrund eines besonderen entwicklungspolitischen Interesses gemäß § 2 (2) der Satzung der Philipps-Universität festgelegt. Da die Philipps-Universität Marburg Studierende aus Entwicklungsländern in besonderer Weise fördern möchte, hat das Präsidium beschlossen, alle Studierenden von Studienbeiträgen zu befreien, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Studierenden müssen Staatsbürger eines von der OECD anerkannten Entwicklungslandes sein.
- Die Studierenden müssen ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer ausländischen Bildungseinrichtung erworben haben, also Bildungsausländer sein.
- Die Studierenden müssen grundstudienbeitragspflichtig im Sinne von § 3 (1) HStubeiG sein.
Wer diese Bedingungen erfüllt, wird von Amts wegen von Studienbeiträgen befreit. Zurzeit werden entsprechende Mitteilungen verschickt. Einzelheiten finden Sie hier .
Da es sich bei den Ländern Russland und Israel nicht um Entwicklungsländer handelt, fallen Studierende aus diesen Ländern nicht unter die Befreiungsklausel aufgrund eines besonderen entwicklungspolitischen Interesses. Studierende aus der Russischen Förderation und aus Israel haben in Eingaben an das Präsidium vorgetragen, dass in weiten Bevölkerungskreisen dieser Länder das Pro-Kopf-Einkommen unter dem Niveau von Entwicklungsländern liegt. Das Präsidium ist sich dessen bewusst und verweist betroffene Studierende auf die Möglichkeit, Härtefall- oder in bestimmten Fällen auch Darlehensanträge zu stellen.
Nähere Hinweise und Antragsformulare sind auf der Homepage der Philipps-Universität unter folgender Adresse zu finden: http://www.uni-marburg.de/studium/studsek/studienformalitaeten/StuBeiG/index_html