23.12.2016
Übergangslösung für die Bereitstellung digitaler Texte gemäß §52a UrhG gefunden
Pauschale Abgeltung bis 30. September 2017
In den vergangenen Tagen haben Vertreter der Kultusministerkonferenz (KMK), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) über die Handhabung des § 52a UrhG im Bereich der Hochschulen beraten. In dem Paragrafen geht es um die Bereitstellung von Auszügen urheberrechtlich geschützter Sprachwerke für die Lehre und Forschung im Intranet der Hochschule.
Die Beteiligten haben jetzt vereinbart, die pauschale Abgeltung der Ansprüche der VG WORT nach § 52a UrhG zunächst bis zum 30. September 2017 fortzuführen. Diese Vereinbarung ermöglicht es den Hochschulen, die elektronischen Semesterapparate im bisherigen Umfang auch über den 31. Dezember 2016 hinaus zu nutzen. Das gleiche gilt für Forschergruppen-Intranets.
KMK, HRK und VG WORT haben zudem vereinbart, in den nächsten Monaten eine für alle Beteiligten praktikable und sachgerechte Lösung zu entwickeln.
Hintergrund:
Die in der Konferenz Hessischer Universitätspräsidien (KHU) organisierten fünf hessischen Universitäten waren Anfang November übereingekommen, dem zwischen der VG WORT und der Kultusministerkonferenz im September geschlossenen Rahmenvertrag zur Vergütung von Urheberrechtsansprüchen nach §52a UrhG nicht beizutreten. Laut Vertrag sollen Texte, die digitalisiert werden – etwa für digitale Semesterapparate –, künftig einzeln gemeldet und abgerechnet werden, was einen unverhältnismäßig hohen finanziellen und bürokratischen Aufwand im Rahmen der Lehre bedeutet.
Ursprünglich war vorgesehen, ab dem 1. Januar 2017 die nach § 52a UrhG vorgenommenen Nutzungen urheberrechtlich geschützter Schriftwerke auf der Basis einer Einzelerfassung durch die dem Rahmenvertrag beitretenden Hochschulen selbst mit der VG WORT abzurechnen.
Zur Gewährleistung einer praktikablen und sachgerechten Lösung für alle Beteiligten beschlossen KMK, VG Wort und HRK nun die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe. Diese soll zum 1. Oktober 2017 eine bundesweit einheitliche Lösung für die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für Nutzungen nach § 52a UrhG an die VG WORT unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013 (I ZR 84/11) entwickeln.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung der HRK vom 23.12.2016: http://bit.ly/2hfCQ8x
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