16.05.2023 Einsatz für ein zeitgemäßes europäisches Abstammungsrecht
Marburg-Group empfiehlt Änderungen an Brüsseler Gesetzentwurf

Wer in einem europäischen Land Vater oder Mutter eines Kindes ist, ist dadurch noch lange nicht automatisch in anderen EU-Staaten als Elternteil rechtlich anerkannt. Um die grenzüberschreitende Anerkennung von Eltern-Kind-Verhältnissen zu regeln und dabei moderne Familienformen besser zu berücksichtigen, hat die EU-Kommission Ende 2022 eine entsprechende Verordnung vorgelegt. Die Juristinnen und Juristen der sogenannten „Marburg Group“ haben diesen Entwurf eingehend untersucht und Verbesserungsvorschläge unterbreitet, die im Internet unter www.marburg-group.de veröffentlicht sind.
Da das Abstammungsrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union derzeit höchst unterschiedlich ausgestaltet ist, kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Kind zwar aus Sicht des spanischen Rechts zwei Mütter hat, in Polen aber nur eine dieser Personen als Mutter gilt, während die zweite Elternstelle nur ein Mann als Vater einnehmen könnte. Ebenso sind Konstellationen denkbar, in denen ein Mann zwar nach französischem, nicht aber nach deutschem Recht Vater eines Kindes ist. Solche Unterschiede können erhebliche Probleme bereiten, wenn eine Familie ihren Lebensmittelpunkt von einem Staat in einen anderen verlegt, etwa bei Unterhaltsforderungen oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Wenn die Abstammung eines Kindes zu klären ist, entscheidet in solchen Fällen bislang jeder Staat für sich, welches Recht (deutsches oder französisches, spanisches oder polnisches etc.) er anwendet. Die Europäische Abstammungsrechtsverordnung, die jetzt im Entwurf vorliegt, soll diesen Zustand beenden.
„Grundsätzlich verdient der Verordnungsentwurf Unterstützung“, urteilt die Marburg Group. Der Entwurf sieht zum Beispiel vor, dass eine gleichgeschlechtliche Elternschaft (z. B. Co-Mutterschaft), die in einem Mitgliedstaat begründet wird, künftig in allen anderen Mitgliedstaaten verpflichtend anerkannt wird. „Doch leider wird der Entwurf der Vielfalt der Familienkonstellationen, die Fragen des internationalen Abstammungsrechts aufwerfen, noch nicht gerecht“, kritisieren die Rechtswissenschaftler*innen. Wenn ein Kind geboren wird, soll das Recht des Staates Anwendung finden, in dem die Geburtsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die gleiche Grundregel kann aber sinnvollerweise nicht mehr viele Jahre später gelten, wenn Mutter und Kind ihren Aufenthalt in einen anderen Staat verlagert haben oder ein Kind – etwa, nachdem es volljährig geworden ist – alleine ins Ausland gezogen ist. Die Marburg Group schlägt in ihrer Stellungnahme daher vor, die kollisionsrechtliche Grundregel des Entwurfs (also die Maßgeblichkeit des Rechts des Staates, in dem die Geburtsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat) auf die Eltern-Kind-Zuordnung im Zeitpunkt der Geburt zu beschränken. Sollten nach der Geburt weitere abstammungsrechtlich relevante Dinge passieren (z.B. eine spätere Vaterschaftsanerkennung oder eine Anfechtung der Vaterschaft etwa durch das volljährig gewordene Kind), dann sollte die Rechtsordnung des Staates anwendbar sein, in dem das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zurzeit diskutieren die Mitgliedstaaten über den Verordnungsentwurf und eruieren zusammen mit Vertreter*innen der Europäischen Kommission, inwieweit Änderungs- und Verbesserungspotential besteht. Die Marburg Group hat ihre englischsprachige Stellungnahme am 10. Mai unter www.marburg-group.de veröffentlicht. Die Arbeitsgruppe besteht aus Christine Budzikiewicz (Marburg), Konrad Duden (Leipzig), Anatol Dutta (München), Tobias Helms (Marburg) und Claudia Mayer (Regensburg).
Kontakt
Christine Budzikiewicz
Tel.: 06421 28-21734
Mail: christine.budzikiewicz@jura.uni-marburg.de
Institut für Familienrecht
Philipps-Universität Marburg