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Ausbildungsordnung
Ausbildungsordnung zur Zusatzqualifikation im Pharmarecht*
A. Grundlagen
1. Zweck der Zusatzqualifikation
Der expandierende Bereich des Pharmarechts bringt eine gesteigerte Nachfrage nach pharmarechtlich qualifizierten Juristinnen und Juristen mit sich. Gleichzeitig fehlt es an Möglichkeiten, diese Qualifikation im universitären Bereich zu erwerben. Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg kann an seine Erfahrungen aus der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. und Unternehmen der Pharmaindustrie anknüpfen und schließt diese Lücke für Juristen und angehende Juristen mit der an der Praxis orientierten Zusatzqualifikation Pharmarecht.
2. Dauer und Beginn der Zusatzqualifikation
Die Ausbildung ist auf drei Semester ausgelegt. Sie kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
3. Voraussetzung für die Teilnahme
Das Angebot richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaften der Philipps-Universität und an Absolventen der ersten oder zweiten Juristischen Staatsprüfung, insbesondere Doktoranden des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität. Über eine Befreiung von diesen Erfordernissen entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter.
Innerhalb der Ausbildungskapazitäten können Fachfremde an den Veranstaltungen als Gasthörer teilnehmen. Über die Teilnahme als Gasthörer wird eine Bescheinigung ausgestellt.
4. Aufbau der Zusatzqualifikation
Die Zusatzqualifikation besteht aus Vorlesungen zu relevanten Bereichen des Pharmarechts im Umfang von insgesamt ca. 70 Doppelstunden. Die im Rahmen dieser Vorlesungen erworbenen Kenntnisse werden durch die Teilnahme an einem Seminar vertieft.
Um den Bezug zur Praxis herstellen zu können, ist darüber hinaus ein mindestens einmonatiges Praktikum in einer im Pharmarecht spezialisierten Kanzlei, der Rechtsabteilung eines pharmazeutischen Unternehmens oder einem Verband zu absolvieren.
B. Inhalt der Zusatzqualifikation
Die Veranstaltungen beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, dem Recht der Arzneimittelsicherheit, Arzneimittelhaftungsrecht (national und international), Arzneimittelstrafrecht, Apothekenrecht, Recht der Arzneimittelzulassung, Patentrecht und gewerblichem Rechtsschutz, Heilmittelwerberecht, Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, Arzt- und Krankenhaushaftungsrecht und den Ökonomische Aspekten des Gesundheitswesen.
C. Studien- und Prüfungsleistungen
1. Anwesenheitspflicht
Für die wöchentlichen Vorlesungen besteht Anwesenheitspflicht. Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht werden nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie zum Beispiel Krankheit zugelassen. In diesem Fall kann die Vorlage einer Bescheinigung (beispielsweise eines ärztlichen Attestes) verlangt werden. Fehlt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin unentschuldigt mehr als einmal in einem Veranstaltungsblock so wird das betroffene Semester als nicht bestanden gewertet.
2. Leistungsnachweise
a) Klausuren
Pro Semester werden drei Klausuren angeboten, von denen jeweils zwei mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bestanden sein müssen. Im Laufe der gesamten Zusatzqualifikation kann maximal eine nicht bestandene Klausur durch die Teilnahme an einem zusätzlichen, thematisch einschlägigen Seminar ersetzt werden, das mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet sein muss.
b) Seminar
Im Rahmen der Zusatzqualifikation ist an einem thematisch einschlägigen Seminar teilzunehmen, das aus einer schriftlichen und einer mündlichen Leistung besteht. Das Seminar muss mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden sein.
Im Zweifelsfall entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter darüber, ob das Thema des Seminars im Rahmen der Zusatzqualifikation anerkannt wird.
c) Praktikum
Es ist ein mindestens einmonatiges Praktikum in einer im Pharmarecht spezialisierten Kanzlei, der Rechtsabteilung eines pharmazeutischen Unternehmens oder einem Verband zu absolvieren. Im Einzelfall entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter darüber, ob die gewählte Praktikumsstelle den Anforderungen entspricht.
3. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Fachlich einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten können als Seminarleistung angerechnet werden. Die Entscheidung über diese Anrechnung trifft der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm Beauftragter.
D. Zertifikat
Nach Vorlage aller erforderlichen Leistungsnachweise (s. C 2) und der Teilnahmebescheinigungen für alle Semesterblöcke, in denen keine Klausurleistungen erbracht wurden, wird das Zertifikat über die Zusatzqualifikation vom Dekan des Fachbereichs oder einem von ihm Beauftragten ausgestellt.
Das Zertifikat enthält eine Gesamtnote, die sich aus den erbrachten Prüfungsleistungen nach C 2 zusammensetzt. Dabei werden das Seminar mit 25% und die Klausurleistungen mit 75% gewichtet. Bei den Klausurleistungen werden nur die beiden besten Leistungen pro Semester für die Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt.
E. Bewertungsmaßstab
Die Notenskala des Zertifikats und der Leistungen der Zusatzqualifikation richtet sich nach § 15 JAG.
* In dieser Fassung vom Fachbereichsrat einstimmig beschlossen am 17.07.2013, gültig ab dem Wintersemester 2013/14.