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Wirtschaftliche Kooperation bayerischer Hörfunkanbieter
Inhalt: Kein anderes deutsches Bundesland kann auf ein derartig breites Angebot an lokalen und regionalen Hörfunkprogrammen verweisen wie Bayern. Dabei ist es bekanntermaßen keine leichte Aufgabe, solche Programme auch jenseits öffentlich-rechtlicher Gebührenfinanzierung wirtschaftlich tragfähig zu betreiben. Hierbei hat es die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) stets als Teil ihrer rundfunkrechtlichen Aufgabe gesehen, für eine wirtschaftliche Zusammenarbeit der einzelnen Hörfunkanbieter Sorge zu tragen. Nach § 11 Abs. 3 HFS kann die BLM dabei ausdrücklich nicht nur koordinieren, sondern auch im Anordnungswege eine Zusammenarbeit der Anbieter bei der Programmerstellung oder -vermarktung verfügen. In der vorliegenden Untersuchung geht der Autor der Frage nach, ob § 11 Abs. 3 HFS die Rundfunkanbieter in ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. |