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Elektronische Kopien für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) im Lichte der Verfassung

Elektronische Kopien §52a UrhG

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Der Deutsche Bundestag hat am 11. April 2003 das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Ein besonders umstrittener Bestandteil des Gesetzes ist die Einfügung von § 52a in das Urheberrechtsgesetz. Danach soll es in den Bereichen Unterricht und Forschung ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers in gewissem Umfang gestattet sein, urheberrechtlich geschützte Werke mit Hilfe elektronischer Datenübertragung zur Veranschaulichung im Unterricht oder zur eigenen wissenschaftlichen Forschung an Unterrichtsteilnehmer oder Wissenschaftler zu übermitteln. Als urheberrechtliche Schrankenregelung steht § 52a UrhG im Spannungsfeld der Verwertungsinteressen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Interessen der Allgemeinheit an einer zustimmungsfreien Werknutzung andererseits. Ob es dem Gesetzgeber aber mit § 52a UrhG gelungen ist, den urheberrechtlichen Vermögensrechten im Verhältnis zur Privilegierung von Unterricht und Forschung in noch angemessener Weise Rechnung zu tragen, ist Gegenstand der vorliegenden verfassungsrechtlichen Bewertung.

Weiterführende Informationen und Bestellmöglichkeit

Buchbesprechung von Ansgar Ohly, Die Verwaltung 2005, S. 419 - 422

Peukert, UFITA 2004, Heft 2, S.564-567

Mohr Siebeck Verlag, 2003, 72 Seiten, 29€, ISBN 978-3-16-148216-8

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