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FAQ
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wo finde ich die Promotionsordnung?
Die Promotionsordnungen befinden sich auf der Webseite des Fachbereichs 03.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Für wen gilt die neue bzw. die alte Promotionsordnung?
Für Promovierende, die vor dem 15. April 2010 als DoktorandInnen angenommen wurden, gilt die alte Promotionsordnung.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welche Voraussetzungen gelten für eine Promotion am FB 03?
Voraussetzung für die Promotion ist - nach § 5 Abs. 2 (a) Promotionsordnung - ein Hochschulabschluss mit einer Bewertung von mindestens 2,3 oder 10 Notenpunkten.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus dem folgenden Personenkreis erfolgt eine Eignungsfeststellung:
- Die ein Universitätsstudium in einer anderen Fachrichtung als derjenigen der Dissertation
oder
- ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern
oder
- ein Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Bei welchen BewerberInnen wird eine Eignungsfeststellung vorgenommen?
Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus dem folgenden Personenkreis erfolgt eine Eignungsfeststellung:
- Die ein Universitätsstudium in einer anderen Fachrichtung als derjenigen der Dissertation
oder
- ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern
oder
- ein Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wer erstellt Eignungsfeststellungsgutachten?
Die Gutachten werden von zwei FachkollegInnen verfasst (i. d. R. ProfessorInnen aus dem Promotionsfach bzw. dem Fachgebiet in dem promoviert werden soll).
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welche Kriterien sind für ein Eignungsfeststellungsgutachten relevant?
Im Einzelnen sollen die Eignungsfeststellungsgutachten darauf eingehen, ob der/die Kandidat/in über einschlägige Kenntnisse in Theorien und Methoden des Faches verfügt. Der/die Kandidat/in muss zudem fundierte Fachkenntnisse im Gegenstandsbereich der Dissertation besitzen. Diese Eignung soll durch die Gutachten mit Nachweisen (z.B. durch Schwerpunkte in den bisher absolvierten Studienleistungen der/des Kandidaten/in;
herausragende themenspezifische Kompetenzen, etc.) begründet werden. Weitere Details zu den Gutachten können dem Dokument Kriterien für die Eignungsfeststellungsgutachten bei der Annahme von Doktorand/-innen entnommen werden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Muss ich als DoktorandIn an der Uni eingeschrieben sein?
Nein, man kann am FB 03 promovieren ohne an der Philipps-Universität Marburg immatrikuliert zu sein.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie lasse ich mir Abschlüsse von Universitäten aus dem Ausland anerkennen?
Dazu wird eine Äquivalenzbescheinigung benötigt, aus der ersichtlich ist, dass der Abschluss den Anforderungen des §5 der Promotionsordnung entspricht. Dies gilt insgesondere bei Abschlüssen außerhalb Europas sowie fachfremden Abschlüssen.
Eine Äquivalenzbescheinigung kann bei Herrn Weinreich, der Ihnen auch für weitere Fragen zu Auslandsabschlüssen zur Verfügung steht, unter phd-inquiry@verwaltung.uni-marburg.de angefragt werden.
Weitere Informationen für DoktorandInnen mit ausländischen Abschlüssen finden Sie beim International Office.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen In welcher Sprache sollten die eingereichten Zeugnisse ausgestellt sein?
Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Übersetzung einzureichen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welcher Studienumfang und welche Note sind für eine Anerkennung notwendig?
Hier gelten die generellen Voraussetzungen für die Annahme als DoktorandIn aus § 5 Abs. 2 (a) - (c) der Promotionsordnung von 2009, in Kraft getreten am 15.04.2010.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Erscheint das Fach, in dem ich promoviert habe, auf der Promotionsurkunde?
Alte Promotionsordnung (von 1984):
Nein, auf der Promotionsurkunde wird das Fach nicht ausgewiesen.
Neue Promotionsordnung (von 2009):
Ja, auf der Promotionsurkunde wird das Fach ausgewiesen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie sollte das Exposé aussehen?
Ca. 1 Seite plus Zeitplan.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was sollte ich bei einem Wechsel des Themas tun?
Stellen Sie einen formlosen Antrag an die Dekanin bzw. den Dekan des FB 03 und legen Sie das Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers bei. Der Antrag kann auch per E-Mail gesendet werden.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Sollte die Dissertation dem Forschungs- und Prüfungsausschuss ein- oder zweiseitig vorgelegt werden?
I. d. R. wird die Dissertation einseitig vorgelegt. Abweichungen sollten mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abgesprochen werden.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie viele Pflichtexemplare muss ich im Zuge der Veröffentlichung im Dekanat des FB03 abliefern?
Nach der alten Promotionsordnung §9 (2)
Zwei Exemplare (eine für die Prüfungsakte und eine für die Fachbereichsbibliothek) und zusätzlich für die Universitätsbibliothek in einer der folgenden Ausführungen:
a) 80 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung,
b) oder drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift erfolgt, die eine Auflage von mindestens 150 Exemplaren hat,
c) oder drei Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger oder eine wissenschaftliche Einrichtung die Verbreitung über den Buchhandel oder direkt übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist,
d) oder zwei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weitere Kopien in Form von Mikrofiches, die den technischen Anforderungen der Universitätsbibliothek der Philipps-Universität entsprechen.
Nach der neuen Promotionsordnung § 17 (3)
Vier Exemplare für die Universitätsbibliothek.
Alle Pflichtexemplare sind beim Dekanat abzugeben.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich auch digital veröffentlichen?
Ja, weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Universitätsbibliothek.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ist eine Vorabveröffentlichung von Teilen der Dissertation möglich?
§7 (5) Die Dissertation kann teilweise vor Einleitung des Promotionsverfahrens veröffentlicht sein
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Informationen zum Titelblatt der Pflichtexemplare
Das Titelblatt muss sowohl in die drei Exemplare für die Gutacher bei der Abgabe der Dissertation, als auch in die veröffentlichten Pflichtexemplare, die in die Universitätsbibliothek gehen. Das Titelblatt inkl. Rückseite (Datum der Annahme ist gleich dem Tag der Disputation) auch eingeklebt werden.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen "Annahme der Arbeit" - welches Datum ist hiermit verbunden?
Der Tag der Disputation.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich Kopien der Gutachten bekommen?
Nein. Aus den Prüfungsakten dürfen keine Kopien angefertigt werden. Die Akte kann im Dekanat eingesehen werden, oder die DoktorandInnen wenden sich persönlich an ihre BetreuerInnen bzw. GutachterInnen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Unter welchen Voraussetzungen ist eine kumulative Promotion möglich?
Es gelten § 8 der Promotionsordnung von 2009 sowie die Ausführungsbestimmungen zur kumulativen Promotion.