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Approbationsprüfung
Anmeldung
Die Anmeldung zu den staatlichen Prüfungen für Psychotherapie (reformiert) ist gemäß § 21 PsychThApprO vom 04. März 2020 frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Halbjahr des Masterstudiengangs möglich. Die Prüfungen finden jeweils im Frühjahr und im Herbst statt.
Der Antrag auf Zulassung zur Approbationsprüfung ist an der zuständigen Stelle (Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)) jährlich bis zum 10. Dezember des Vorjahres für die Prüfung im Frühjahr und bis zum 10. Mai des gleichen Jahres für die Prüfung im Herbst zu stellen.
Weitere Informationen zur Anmeldung und zu Prüfungsterminen finden Sie auf der Website des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege.
Wichtiger Hinweis! Sollten Sie egal in welcher Form einen Nachteilsausgleich gemäß § 24 der PsychThApprO für die Approbationsprüfung benötigen, so ist der Antrag auf Nachteilsausgleich unmittelbar mit der Anmeldung zur Approbationsprüfung beim HLfGP zu stellen.
Prüfungstermine
Unter Vorbehalt möglicher Änderungen durch das HLfGP werden hier die vorläufigen Prüfungstermine der anwendungsorientierten Parcoursprüfung (aoPP) an der Philipps-Universität Marburg bekanntgegeben.
Frühjahr: 20. und 21. März 2025
Herbst: 17. bis 19. September 2025
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde können Sie auf der Website des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege beantragen. Dort finden Sie auch Informationen über einzureichende Unterlagen. Eine vorläufige Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Approbationsprüfung kann Ihnen nicht ausgestellt werden.
Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beigefügt werden kann, sind sie von der jeweiligen Prüfungskandidatin oder dem jeweiligen Prüfungskandidaten in einer von der nach § 20 der PsychThApprO zuständigen Stelle (HLfGP) zu bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen. Werden die in § 22 Satz 2 der PsychThApprO genannten Unterlagen innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig nachgereicht, gilt die psychotherapeutische Prüfung für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten als nicht unternommen.
Bescheinigung über die Teilnahme an der Approbationsprüfung
Sollte eine solche Bescheinigung notwendig werden (z.B. bei Arbeitsbeginn), so melden Sie sich bitte im Prüfungsbüro.
Abschlusszeugnis
Es gelten die gleichen Bedingungen wie für alle Studiengänge am Fachbereich Psychologie. Weitere Informationen finden Sie unter "Zeugnisse und Bescheinigungen".