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Informationen für Autor:innen

Kann ich eigene Texte auf media/rep/ einstellen?

Das Repositorium nimmt wissenschaftliche Publikationen aus dem Bereich der Film- und Medienwissenschaft auf sowie Publikationen aus verwandten Fächern wie der Literaturwissenschaft, der Kunstgeschichte, der Philosophie oder den Sozialwissenschaften, sofern diese einen deutlichen medienwissenschaftlichen Bezug aufweisen. Wenn Sie einen solchen Text anbieten wollen, schreiben Sie uns bitte eine Mail. In der Regel ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit uns notwendig. Einen Überblick über das gesamte Prozedere verschafft Ihnen unsere Handreichung für Autor:innen. Eine erste Orientierung zu Urheberrecht und Forschung bietet diese Handreichung.

Prüfen Sie zudem, welcher Fall auf Sie zutrifft:

A. Der Text ist bei einem Verlag erschienen

Im Regelfall treten Autor:innen die Verwertungsrechte ihrer Texte an Verlage ab. Sofern es sich dabei um eine Monographie handelt, kann diese nur dann auf media/rep/ zweitveröffentlicht werden, wenn dafür die Erlaubnis des Verlags (bzw. sonstiger Dritter, denen Rechte am Werk eingeräumt wurden) vorliegt. In diesem Fall prüfen Sie bitte Ihren Vertrag und/oder wenden Sie sich an Ihre Herausgeber:innen oder Ihre Redaktion. Oft gewähren Verlage die Möglichkeit, eigene Texte nach Ablauf einer Frist seit Erstveröffentlichung (Embargo) online zu stellen, in der Manuskriptversion oder im Layout der gedruckten Fassung. Hinweise zu den Open-Access-Policies einzelner Verlage  finden Sie u.a. auf der SHEPA/RoMEO-Liste.

Die Möglichkeiten der Zweitveröffentlichung von finanziell nicht honorierten wissenschaftlichen Beiträgen in Sammlungen (Zeitschriften, Sammelbände) regelt UrhG §38.

  • Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist oder wenn kein Vertrag vorliegt gilt, dass der:die Urheber:in "das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen" darf. Autor:innen steht es dann frei, ihr Werk z. B. mit einer Creative-Commons-Lizenz auszustatten und auf einem Repositorium oder einem anderen Publikationsort erneut zu veröffentlichen.
  • Ist der Beitrag "im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden" (z. B. Förderung durch DFG, BMBF) hat der:die Urheber:in in jedem Fall das Recht, den Text nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen. Davon abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

B. Der Text ist bei einem Verlag erschienen, aber mittlerweile vergriffen

Im Falle von vergriffenen Werken bzw. bei unzureichender Verwertung einer Publikation durch den Verlag, regelt UrhG §41, dass Autorinnen und Autoren, deren Text zwei Jahre lang nicht neu aufgelegt wurde und deren Verlag auf Nachfrage angibt, keine Neuauflage zu planen, diesen Text auf einem Repositorium zweitveröffentlichen können.

C. Der Text ist noch nicht erschienen

Sofern der Text noch nicht erschienen ist, aber bei einem bestimmten Verlag erscheinen soll, empfiehlt es sich, einen Vertragszusatz (Author's Addendum) wie den folgenden zu vereinbaren:

»Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Dem Autor steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchversion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen.«

Alternativ dazu kann eine Streichung der ausschließlichen Verwertungsrechte gefordert werden, so dass dem Verlag nur die einfachen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Hilfreich kann auch sein, den Verlag darauf hinzuweisen, dass eine Studie des SNF ergeben hat, dass Open Access sich nicht negativ auf den Verkauf des gedruckten Buches auswirkt!

Im Directory of Open Access Journals finden Sie zahlreiche Zeitschriften, die Open Access-Veröffentlichungen ermöglichen.

Falls Sie weitere Hilfe benötigen, beraten und unterstützen wir Sie gerne nach unseren Möglichkeiten. Hier finden Sie weitere detaillierte Informationen zum Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien (auch hier) sowie zu Verlagsverträgen.

D. Der Text soll auf media/rep/ erstveröffentlicht werden

In Ausnahmefällen können medienwissenschaftliche Texte auch auf media/rep/ erstveröffentlicht werden (ausgenommen sind Bachelor- und Masterarbeiten). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass solche Texte in ihrer finalen Form vorliegen.  Das Repositorium erhält nur das einfache Nutzungsrecht, d. h. der Autorin, dem Autor steht es frei, ihr/sein Werk auch anderweitig zu veröffentlichen. Hinweise für mögliche Lizenzen finden Sie hier. media/rep/ behält sich allerdings vor, eine Qualitätsprüfung der Texte, auch durch Dritte, durchführen zu lassen und eingereichte Texte ggf. abzulehnen. Bitte beachten Sie, dass media/rep/ nicht in der Lage ist, Texte in größeren Mengen auf formale und inhaltliche Eignung zu überprüfen.

Müssen für Abbildungen, die in einem Text enthalten sind, Rechte eingeholt werden?

Sofern eine Abbildung dem wissenschaftlichen Zitatrecht nach § 51 UrhG genügt, muss keine Zustimmung des:der Urhebers:in eingeholt werden.

»Die Zitierfreiheit geht [...] weiter als die meisten Schrankenbestimmungen. Sie befreit nicht nur vom Zustimmungsgebot, sondern auch von jeglichen Vergütungsansprüchen. [...] Nach der geltenden Regelung darf in jeder und aus jeder Werkart zitiert werden, wenn die Voraussetzungen eines zulässigen Zitats erfüllt sind. So sind Zitate aus Filmen in Filmen oder von Musik in Filmen oder in Multimediawerken (z. B. auf Websites) ebenso möglich wie Zitate von Fotos oder Texten in jeder anderen denkbaren Werkart.«

Kreutzer/Hirche 2017: 48-50

Allerdings gilt auch:

»Zitate sind nur gestattet, wenn ein Zitatzweck vorliegt, der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist, die Quelle angegeben wurde (§ 63 UrhG) und die fremden Werke oder Werkteile nicht verändert wurden (§ 62 UrhG). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat inzwischen klargestellt, dass das Fehlen einer Quellenangabe das Zitat insgesamt unzulässig macht. Es stellt also eine Verletzung des Urheberrechts dar und nicht bloß einen Formfehler.«

Kreutzer/Hirche 2017: 50

Für detaillierte Informationen vgl. Matthias Spielkamp: Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler. Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen. (iRights.Lab Policy Paper Series 1)

Disclaimer

Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Inhalte lediglich Informationen zur ersten Orientierung und keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen. Für mögliche Fehler können wir keine Haftung übernehmen. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Ausführungen zu einzelnen Rechtsnormen auf deutsches Recht.