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Rücktritt von Prüfungen

Rücktritt von Prüfungen / Krankheit

Kann ein Prüfling aus schwerwiegenden Gründen (z.B. wegen Krankheit, Tod einer/eines nahen Verwandten) nicht an einer oder mehreren Prüfungen teilnehmen, so muss er einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt der Prüfungsanspruch erhalten.

Zeitraum für die Antragstellung

Der Antrag muss dem Prüfungsbüro unverzüglich (d.h. schnellstmöglich ohne eigenes schuldhaftes Verzögern), i.d.R. jedoch spätestens am dritten Werktag nach dem frühesten Prüfungstermin vorliegen.

Rücktritt wegen Krankheit

Im Krankheitsfall ist Seite 2 des Formulars durch die Ärztin/den Arzt auszufüllen, dafür ist die die Ärztin/der Arzt von ihrer/seiner Schweigepflicht zu entbinden. Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest verlangen.

Kein Anspruch auf Ersatzprüfung

Der Fachbereichsrat hat auf seiner Sitzung vom 29. Juli 2015 beschlossen, dass ab dem WS 2015/16 für jedes Modul genau zwei Prüfungstermine angeboten werden. Es besteht kein Anspruch auf eine weitere Ersatzprüfung.