24.01.2018 Neues Mutterschutz-Gesetz ab 01.01.2018
Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutz-Gesetz auch für Studentinnen.
Die seit dem 01.01.2018 gültige Fassung des Mutterschutz-Gesetzes (MuSchG) berücksichtigt zum ersten Mal auch Schülerinnen und Studentinnen. Dies betrifft im Besonderen den neu formulierten §3 des Gesetzes, welcher die Einhaltung von Mutterschutzfristen betrifft.
Nach der aktuellen Rechtslage dürfen nun sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Schülerinnen/Studentinnen von einer 6-wöchigen Schutzfrist vor dem errechneten Entbindungstermin Gebrauch machen. Wünschen sie dies nicht, so muss dem Arbeitgeber bzw. der Ausbildungseinrichtung eine schriftliche Einverständniserklärung zur weiteren Arbeit / Teilnahme an der Ausbildung vorgelegt werden. Die Schwangere hat, wie gehabt, das Recht, diese Einverständniserklärung jederzeit ohne Angebe von Gründen zurück zu ziehen und die noch verbleibende Zeit vor der Entbindung als Schutzfrist wahrzunehmen.
Nach der Entbindung haben Arbeitnehmerinnen eine Schutzfrist von 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) strikt einzuhalten, während dieser Zeit dürfen sie also nicht arbeiten. Schülerinnen/Studentinnen ist es - wie bei der Schutzfrist vor der Geburt - frei gestellt, ob sie diese Schutzfrist wahr nehmen oder nicht. Es gelten die gleichen Regelungen bzgl. einer schriftlichen Einverständniserklärung gegenüber ihrer Ausbildungsstelle.
Weiterhin müssen nun auch für Schülerinnen/Studentinnen, die ihre Ausbildungsstelle über ihre Schwangerschaft informieren, umgehend Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden, die im Besonderen darauf eingehen, ob die Schwangere im Zuge ihrer Ausbildung gefährlichen Strahlungsquellen, Gefahrenstoffen o.ä. ausgesetzt ist. Ist dies der Fall, muss die Ausbildungsstelle dafür Sorge tragen, dass die Lehrveranstaltungen so umgestaltet werden, dass die Schwangere gefahrlos daran teilnehmen kann.
Nähere Informationen sowie die aktuell gültige Fassung des MuSchG finden sich hier.
Was heißt das konkret für den FB 13?
Mitarbeiterinnen des FB 13 können (und sollten im Interesse ihrer Sicherheit), wie gehabt, ihren jeweiligen Vorgesetzten über ihre Schwangerschaft informieren. Können oder wollen sie dies nicht, stehen selbstverständlich auch wir als Frauenbeauftragte als Kontaktpersonen zur Verfügung! Es ist dann Aufgabe des Vorgesetzten, gemeinsam mit der Schwangeren und der Sicherheitsreferentin des Fachbereich Physikeine Gefährdungsbeurteilung sämtlicher Arbeitsbereiche der Schwangeren zu erstellen und ggf. Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren zu ergreifen.
Studentinnen wird aufgrund der potentiellen Gefahrenquellen im physikalischen Praktikum und ggf. anderen Veranstaltungen dringstens empfohlen, ihre Schwangerschaft ebenfalls so schnell wie möglich dem Fachbereich zu melden. Die besten Ansprechpartner sind in diesem Fall der Studiendekan oder wir als Frauenbeauftragte. Es ist dann Aufgabe des Studiendekans, gemeinsam mit den betreffenden Dozenten und ggf. der Sicherheitsreferentin des Fachbereich Physik eine Gefährdungsbeurteilung für sämtliche Lehrveranstaltungen zu erstellen, an denen die Schwangere z.Z. teil nimmt, und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahrenquellen zu beseitigen oder der Schwangeren auf andere Weise die weitere Teilnahme an den enspr. Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.