Hauptinhalt
Atteste / Krankmeldungen
Sollten Sie an einem Prüfungstermin erkrankt sein, so gilt für einen ordnungsgemäßen Rücktritt von der Prüfung die folgende Regelung:
- Für einen wirksamen Prüfungsrücktritt muss das Attest, welches den Krankheitsgrund enthalten muss, innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Krankmeldung im Prüfungsbüro (Renthof 6, Raum 00012) eingehen. Es wird dort aktenkundig gemacht. Die Dozentinnen und Dozenten nehmen kein Attest an.
- Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft das Attest und erkennt es an oder weist es zurück. Bei einer Ablehnung erhält die Kandidatin/der Kandidat einen schriftlichen Bescheid. Das Resultat der Überprüfung wird der Dozentin/dem Dozenten ohne Nennung der Krankheitsgründe mitgeteilt.
Bei widerkehrenden Krankmeldungen kann das Prüfungsbüro die Vorlage eines Amtsärztlichen Attestes verlangen.
Von dieser Maßnahme unberührt bleiben selbstverständlich weiterhin alle Fälle, in denen eine Kandidatin oder ein Kandidat fristgerecht vor der Prüfung zurücktritt.
Zur Klarstellung der rechtlichen Lage folgende Information aus der Rechtsabteilung der Universität:
Beruft sich ein/e Studierende/r auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit und möchte er/sie (nachträglich) wirksam von der Prüfung zurücktreten, so ist erforderlich, dass er/sie die Rücktrittsgründe unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss anzeigt und glaubhaft macht. An die Unverzüglichkeit des Rücktritts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strenge Maßstäbe anzulegen. Denn gerade der nachträgliche auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt berührt in besonderem Maß den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Ein Mindestmaß an Überlegungszeit ist der/dem Studierenden zuzubilligen, dieses ist allerdings erheblich überschritten, wenn nicht spätestens am folgenden Tag ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Im Übrigen ist auch notwendig, dass das vorgelegte ärztliche Attest hinreichende Aussagekraft hat. Mit der bloßen Feststellung, dass der/die Studierende arbeits- bzw. prüfungsunfähig gewesen sei, muss sich der Prüfungsausschuss nicht zufrieden geben. Ich erlaube mir, aus einem Urteil des VG Gießen zu zitieren: „Die Aufgabe des ärztlichen Attestes besteht darin, der Prüfungsbehörde die notwendigen Anhaltspunkte für ihre Entscheidung zu liefern. Hierzu sollte es die volle Anamnese des Patienten, eine genaue Angabe der angewendeten Untersuchungsmethoden, die hierdurch erzielten Untersuchungsergebnisse sowie die Schlussfolgerungen aus Anamnese und Untersuchungsergebnissen in nachvollziehbarer Art und Weise wiedergeben.“