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Die Approbationsordnung

Die in der Approbationsordnung vorgeschriebene Apothekerausbildung hat zum Ziel, den Apotheker als den Arzneimittelfachmann zu befähigen, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Er muss in der Lage sein, eigenverantwortlich alle pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben zu können. Dazu zählen dem gesetzlichen Auftrag entsprechend vor allem die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Information und Beratung über Arzneimittel. Die Ausbildung soll dazu die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vermitteln und sich an den beruflichen Tätigkeiten orientieren. Sie soll zum Denken in Zusammenhängen, zu kritischem Beurteilen, zu gewissenhaftem und verantwortlichem Handeln sowie zu eigenständiger Problemlösung und Entscheidung befähigen, dazu führen, die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und zu beachten, die Bereitschaft und Befähigung zur Fort- und Weiterbildung vermitteln und zu Kommunikation mit Patienten und allen am Gesundheitswesen Beteiligten befähigen.

Dies ist die amtliche Begründung für die Neuordnung der Apotheker-Ausbildung.

Die Approbationsordnung gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Die pharmazeutische Ausbildung (§ 1 - 4)
  • Allgemeine Prüfungsvorschriften (§ 5 - 16)
  • Die Pharmazeutische Prüfung (§ 17 - 19)
  • Die Approbation (§ 20 - 21)
  • Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 22 - 25)