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Dekanat des Fachbereichs Geographie
Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist (vgl. § 51 I HHG).
Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans (Prodekanin/Prodekan) und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Die Mitglieder des Dekanats werden durch den Fachbereichsrat gewählt, ihre Amtszeit beträgt drei Jahre (vgl. § 51 IV + V HHG).
Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder der Hochschule nach § 37 III Nr. 3 und 4 HHG aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind. Die Dekanin oder der Dekan wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen am Fachbereich ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen vor (vgl. § 52 HHG).
Die Prodekanin oder der Prodekan übernimmt die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans.
Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot in Übereinstimmung mit den Studien- und Prüfungsordnungen hinzuwirken und geht den Hinweisen von Studierenden auf Mängel im Studien- und Prüfungsbetrieb oder der Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung nach (vgl. § 5 IV HHG).
Dekanat ab 01.04.2023