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Satzung für den Verein „Alumni Medizin Marburg e.V.“ Vereinigung medizinischer,
humanbiologischer, zahnmedizinischer und physiotherapeutischer Absolventen, sowie
der Mitglieder, Freunde und Förderer des Fachbereichs Medizin der Philipps-
Universität Marburg

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „ALUMNI Medizin Marburg e.V. –
Absolventennetzwerk des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg".
2. Der Sitz es im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Marburg an der Lahn.

§ 2 Zweck

Der Vereinszweck umfasst, die:
1. Förderung des Forschungsprofils des Fachbereichs Medizin;
2. Unterstützung des Dekans bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen;
3. Unterstützung des Lehrprofils am Fachbereich Medizin;
4. Förderung des wechselseitigen Wissensaustauschs zwischen Absolventen und
Aktiven an der Universität als Brücke zwischen Theorie und Praxis;
5. Förderung studentischer Arbeiten (z.B. Diplomarbeiten, Semesterarbeiten) sowie
weitere geeignete Vorhaben, die in der offiziellen Forschungsförderung der Studenten
nicht berücksichtigt sind.
6. Erleichterung der Laufbahnplanung für die Absolventen und Mitglieder des
Fachbereichs Medizin (z.B. Praktikantenvermittlung, Diplomarbeitenvermittlung etc.).
7. Einwerbung von Mitteln zur Erreichung der o.g. Ziele (§ 2 lfd. Nr. 1.-7.).

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung im Rahmen seiner
Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines
Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Philipps-Universität Marburg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Fachbereich Medizin zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Nur
natürliche Personen haben das Stimmrecht. Juristischen Personen kann im Einzelfall
durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung das Stimmrecht gewährt werden.
Natürliche Personen sollen Absolventen, gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des
Fachbereichs Medizin oder ihr nahestehende Personen, sowie Freunde und Förderer
des Fachbereichs Medizin sein. Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den
Vereinszielen förderlich sind. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder
elektronische Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
2. Der Alumni Verein des Fachbereichs Medizin e.V. ist zugleich Mitglied im
Universitätsbund der Philipps-Universität Marburg. Durch die Mitgliedschaft wird
zugleich die Mitgliedschaft im Marburger Universitätsbund erworben.

§ 5 Beiträge

1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können von der
Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
2. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren
Verwendung der Spender nähere Bestimmung treffen kann.
3. Der Beitrag ist zahlbar für ein Kalenderjahr im voraus. Die Beitragszahlung hat
jeweils bis spätestens zum letzten Werktag im Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu
erfolgen. Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für das laufende
Kalenderjahr zu entrichten.
4. Absolventen des Fachbereichs Medizin werden obligatorisch für ein Jahr beitragsfrei
gestellt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende
des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen im voraus anzukündigen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand
das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die
Grundsätze dieser Satzung kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender (Schriftführer), 3. Vorsitzender (Schatzmeister)
2. Dem Vorstand werden drei Beisitzer durch Wahl beigeordnet.
3. Die Beisitzer sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt und haben auf
diesen Stimmrecht.
4. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der
Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand kann einen Beirat
(Kuratorium) zu seiner Beratung berufen.
5. Der Dekan des Fachbereichs Medizin oder eine von ihm benannte Person wird zu
Vorstandssitzungen eingeladen. Er ist nicht stimmberechtigt.

§ 9 Vertretung und Verwaltung des Vereins

1. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
(Schriftführer) und 3. Vorsitzende (Schatzmeister) berechtigt. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
2. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der
Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
o Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
o Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung,
o Wahl des Vorstands,
o Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
o Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
o Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die die
Finanzverwaltung des Vereins des vergangenen Jahres prüfen und auf der
Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand
einberufen. Die Einberufung wird allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Auf
Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der
Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Eine Änderung
der Satzung erfordert eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch 10 Stimmen. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen.
2. Mitgliederversammlungen können künftig auch als virtuelle Versammlungen einberufen
werden. Die Mitglieder nehmen ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der
elektronischen Kommunikation an der Versammlung teil und können so ihre Mitgliederrechte
ausüben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der
Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 15
Personen dafür stimmen müssen.

§ 12 Datenschutz

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderen
Mitglieds ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben noch selbst in
irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.
2. Bei Verstößen eines Mitglieds gegen Absatz 1 kann der Vorstand das Mitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang zu den Mitgliederdaten mit sofortiger
Wirkung ausschließen. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über den
Ausschluss des Mitglieds entschieden. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere
Schadensersatzforderungen, bleiben davon unberührt.

Unterschriften der Gründungsmitglieder: Marburg , den 24.06.2003

Prof. Dr. R. Arnold ……………………………….
Prof. Dr. T. Gudermann .................................................
Prof. Dr. B. Maisch .................................................
Prof. Dr. R. Moosdorf .................................................
Prof. Dr. H. Renz .................................................
Prof. Dr. T. Wirth .................................................
Prof. Dr. Dr. A. Wilke .................................................