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Nachteilsausgleich für Humanbiologie-Studierende mit chronischer Erkrankung, Behinderung oder Familienaufgaben

Foto: Colourbox.de / Angel Cortijo Nieto

Wer kann einen Nachteilsausgleich stellen?

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können Studierende stellen, die wegen "einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung von Kindern nicht in der Lage [sind], die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen" (§ 26, Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnungen bzw. der Allgemeinen Bestimmungen).

Konkret in der Praxis kann das zum Beispiel heißen, dass...

  • Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßige aufwendige Arzttermine wahrnehmen (Dialyse, Bestrahlung, etc.) oder leistungsmindernde Medikamente einnehmen müssen.
  • Sie aufgrund sensorischer oder motorischer Einschränkungen auf Assistenz angewiesen oder in Ihrem Arbeitstempo maßgeblich eingeschränkt sind.
  • Sie aufgrund einer psychischen Einschränkung für Prüfungssituationen auf eine ruhige Umgebung angewiesen sind.
  • Sie in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren betreuen.
  • ...

Nicht ausgeglichen werden können...

  • Nachteile, die aufgrund einer akuten und kurzfristigen Erkrankung bestehen (hier greift dann eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, die die Bearbeitungszeit verlängert oder zu einem Rücktritt von der Prüfung führt).
  • Leistungsschwächen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von Bedeutung sind.
  • Nachteile, die erst NACH Antritt der Prüfungsleistung geltend gemacht werden. Treten Sie zu einer Prüfungsleistung an, erklären Sie damit, dass Sie unter den gegebenen Bedingungen prüfungsfähig sind!

Wie funktioniert ein Antrag auf Nachteilsausgleich?

Sie melden sich bald möglichst, aber spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Prüfungsbüro zur weiteren Organisation. Bitte beachten Sie, dass dafür auch ein ärztliches Gutachten (Fachärzt*in) benötig wird (s. u.) und planen Sie dies mit ein. Es ist nicht ausreichend, die Einschränkung/Behinderung als solche darzulegen, es ist vor allem notwendig, nachzuweisen, inwiefern die Einschränkung sich auf das Studier- und Prüfungsgeschehen auswirkt. Hier möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie bitte an die spezielle Situation im Labor denken müssen. Für die praktischen Teile des Studiums können wir mit Ihnen ein Konzept erarbeiten.

Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit ist eine entsprechende Bescheinigung der Elterngeldstelle vorzulegen, damit der beantragte Zeitraum der Elternzeit klar erkenntlich ist.

Wird der Antrag vom Prüfungsausschuss positiv entschieden, erhalten Sie eine Bescheinigung über einen zu gewährenden Nachteilsausgleich. Wir informieren dann im späteren Verlauf Ihres Studiums die Dozent*innen über Ihren Ausgleich.

Es wird dringend empfohlen, im Vorfeld des Einholens einer ärztlichen Bescheinigung eine Beratung im Prüfungsbüro und der Servicestelle für Studierende mit Schwerbehinderung (SBS) wahrzunehmen!

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