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Famulatur
Die Zuständigkeit zur Ableistung und Anerkennung von Famulaturen obliegt dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Informationen, Antragsformulare, Merkblätter und Vordrucke
Gemäß § 7 ÄApprO ist die Famulatur ausschließlich in der offiziell unterrichtsfreien Zeit (= vorlesungsfreie Zeit / Semesterferien oder auch während eines vom Studierendensekretariat der Universität individuell genehmigten Urlaubssemesters) zu absolvieren. Ein sog. „Freisemester“ stellt keine offiziell unterrichtsfreie Zeit dar; eine Famulatur kann während eines „Freisemesters“ nicht absolviert werden.
Ausnahmeregelung während offizieller Vorlesungszeit
In Absprache mit dem HLfGP können Studierende der UMR im 3. klin. Studienjahr, das sich durch eine verkürzte Unterrichtszeit auszeichnet, bereits in den Wochen nach der Prüfungsphase (nach Unterrichtswoche 12) eine Famulatur antreten, wenn bei ihnen
A) keine Veranstaltungs- oder Prüfungsleistungen aus vorhergehenden Semestern (1. - 4. klin. Semester) ausstehen und sie
B) vor Famulaturbeginn dem Studiendekanat (Mail an: pruef20@staff.uni-marburg.de) ankündigen, dass sie eine Famulatur ab Unterrichtswoche 13 planen.
Das Studiendekanat muss diese Planung
a) genehmigen und
b) das nach der Famulatur erhaltene Zeugnis mit entsprechendem Stempel versehen, bevor dieses von der/dem Studierenden beim HLfGP zur Anerkennung eingereicht werden kann.
Ansprechpartner im Studiendekanat:
Frau Sabine Fett (pruef20@staff.uni-marburg.de) und Frau Dr. Sylvia Busch (busch2@uni-marburg.de)
Famulatur während eines Urlaubssemesters
Eine Famulatur, definiert als „studienbedingte Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist“, stellt einen möglichen Grund für eine Beurlaubung gemäß der Immatrikulationssatzung der Philipps-Universität dar.
Mit dem Antrag zur Beurlaubung muss eine Praktikumsvereinbarung als Nachweis vorgelegt werden, aus der die Vertragspartner, der Zeitraum sowie der Umfang der geplanten Famulatur hervorgehen.
Wichtig zu berücksichtigen ist, dass Urlaubssemester nicht als Fachsemester zählen. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Leistungsnachweisen oder das Ablegen von Prüfungen aus, nicht aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen (es gilt § 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung).
Weitere Informationen zur Beurlaubung und zur Beantragung dieser finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariates der UMR:
https://www.uni-marburg.de/de/studium/studienorganisation/formalia/beurlaubung