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Informationscenter Habilitation

1) Aktuelles

Habilitationen werden nach derjenigen Habilitationsordnung des FB 21 vollzogen, die zum Zeitpunkt der Einreichung der schriftlichen Habilitationsleistung jeweils gültig ist. Derzeit ist die Ordnung von 1989 in Verbindung mit den „Ausführungsbestimmungen für kumulative publikationsbasierte Habilitationen“ von 2015 gültig, die Sie hier finden.

Die Habilitationsordnung des FB 21 wird derzeit überarbeitet. Geplant ist, die neue Habilitationsordnung im Juni 2026 in Kraft zu setzen. Eine noch nicht verabschiedete (semifinale) Entwurfsfassung der künftigen Ordnung von 2026 finden Sie hier. Der wichtigste Unterschied zwischen der alten und der neuen Ordnung besteht in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen für kumulative Habilitationen. Die künftigen Mindestanforderungen an eine kumulative Habilitation werden im Anhang der neuen Ordnung geregelt und können in der Entwurfsfassung eingesehen werden.

Wenn Sie sich gerade erst am Anfang Ihres Habilitationsprozesses befinden, sollten Sie sich an der neuen Ordnung orientieren. Wenn Sie in der Erstellung Ihrer Habilitationsschrift bereits weit fortgeschritten sind, sollten Sie versuchen, diese vor Juni 2026 einzureichen. Lassen Sie sich ggf. gerne durch ein inhaltlich einschlägiges professorales oder habilitiertes Mitglied des FB 21 beraten.

2) Rechtsgrundlagen

Auf der zentralen Seite der Philipps-Universität Marburg für Studien- und Prüfungsordnungen finden Sie die

·         Allgemeinen Bestimmungen für Habilitationsordnungen der Philipps-Universität Marburg sowie

·         die Habilitationsordnung von 1989 des Fachbereichs 21

www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/recht/studprueo/10-habilitationsordnungen

Die Habilitationsordnung befindet sich derzeit in einem Aktualisierungsprozess und ist in der jeweils aktuellsten Fassung über den o. g. Link abrufbar.

3) Ausführungsbestimmungen für kumulative publikationsbasierte Habilitationen

Die Ausführungsbestimmungen des Fachbereichserziehungswissenschaften für kumulative publikationsbasierte Habilitationen von 2015 sind hier abrufbar.

 

4) Evaluationsverfahren im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen mit dem Ziel Berufbarkeit auf eine Professur (Habilitation oder Habilitationsäquivalenz)

Gemäß der Befristungsleitlinie der Philipps-Universität Marburg können Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ziel Berufbarkeit auf eine Professur (Habilitation oder Habilitationsäquivalenz) nur unter der Bedingung einer erfolgreichen Evaluation im letzten Beschäftigungsjahr verlängert werden. (vgl. u.a. Seite 3)

Dabei gilt:

„Die Fachbereiche geben sich für die Evaluation von Mitarbeiter/innen mit Qualifizierungsziel Berufbarkeit eigene Ausführungsregeln in Anlehnung an die „Satzung der Philipps-Universität für die Evaluation und Qualitätssicherung in Tenure Track-Verfahren“ (Tenure-Track-Satzung) und auf Basis der „Bewertungskriterien für Berufungsverfahren und die Tenure Track-Evaluation an der Philipps-Universität Marburg“, jeweils in der aktuell gültigen Fassung.“ (Seite 16 der Befristungsleitlinie)

Die Ausführungsregeln des Fachbereichs Erziehungswissenschaften zur Evaluation von wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen mit dem Qualifizierungsziel Berufbarkeit auf W2/W3 sind hier abrufbar.

 

5) Ansprechpersonen

Ihre Ansprechpersonen bei Fragen zu Habilitationsverfahren finden Sie hier.