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Ende und nach dem Studium
Sofern die Abschlussarbeit Ihre letzte Leistung im Studium war, können Sie sich nach der Abgabe (!) exmatrikulieren. Für die Korrektur und Erfassung der Leistungen müssen Sie nicht immatrikuliert bleiben oder sein.
Sollte sich dann herausstellen, dass Sie nicht bestanden haben, schreibt Sie das Studierendensekretariat auf Antrag auf jenseits der Rückmeldefristen wieder in den Studiengang ein.
Sofern die Rückmeldefrist noch läuft, können sich aber auch für das nächste Semester noch einmal zurückmelden, solange bis zur nächsten Rückmeldefrist die Note noch nicht erfasst und Ihr Studienkonto noch nicht auf "bestanden" gestellt wurde. Das ist manchmal wegen der Krankenkassenbeiträge oder Studi-Jobs sinnvoll bzw. günstiger.
Sobald Ihr Konto sich auf "bestanden" gestellt hat, ist eine Rückmeldung in die "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" nicht mehr möglich.
Das Prüfungsbüro informiert Sie per Mail darüber (hinterlassen Sie also unbedingt auch eine private Emailadresse!), dass Sie die 180 bzw. 120 Credits erreicht haben und das Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Es fordert Sie auf, Ihre Leistungen und Noten zu überprüfen. Haben Sie sich bereits exmatrikuliert und keinen Account mehr, stellt Ihnen das Prüfungsbüro ein Transcript zur Verfügung.
Sie erklären dann, dass Sie mit allen Noten/Ihrer Leistungsübersicht einverstanden sind (damit endet Ihre Widerspruchsfrist!) und das Prüfungsbüro druckt das Zeugnis, die Urkunde und das Diploma Supplement.
Sie werden benachrichtigt, sobald Sie ihr Zeugnis abholen können. Möchten Sie es zugeschickt bekommen, schicken Sie dem Prüfungsbüro bitte einen frankierten Rückumschlag zu.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich mit dem Abschluss des Masters "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" die Ausbildung zur Kinder- und JugendtherapeutIn beginnen?
Das Psychotherapeutengesetzt hat sich geändert. Eine Zulassung zur Ausbildung KJP ist künftig nur noch mit einem psychologischen Master-Abschluss möglich. Es gibt allerdings eine recht lange Übergangsfrist. Bitte erkundigen Sie sich bei dem von Ihnen präferierten Ausbildungsinstitut, ob Sie unter die Übergangsfrist fallen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um im Anschluss an den B.A. in einen M.A. aufgenommen zu werden?
Das hängt grundsätzlich von der Hochschule bzw. dem Fachbereich ab, die den M.A. anbietet. Sie finden auf der Homepage eine Liste mit erziehungswissenschaftlichen Masterstudiengängen (Stand 2021), die mit dem Marburger Bachelor „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ grundsätzlich studiert werden können (allerdings ist die Studiengangslandschaft immer in Veränderung und Bewegung, die Liste veraltet leider rasch).
Jedes Wintersemester findet eine Informationsveranstaltung für BA-Studierende statt. Dort wird der Marburger Master „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ vorgestellt und erläutert.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Erlange ich mit dem Abschluss des BA "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" die staatliche Anerkennung für Sozialpädagogik/Soziale Arbeit?
Sie erwerben als Absolventin des BA (und MA) "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" an der Philipps-Universität Marburg nicht die staatliche Anerkennung als "Sozialpädagogin" oder "Sozialarbeiterin". Auch nachträglich ist eine staatliche Anerkennung nach bisherigem Kenntnisstand nicht zu erlangen, es handelt sich hierbei um gesetzlich geregelte Anforderungen an die Ausbildung (inhaltlich und strukturell), die Sie als BA-Absolventin (Uni) nicht erfüllen und auch durch längere Berufserfahrung nicht "nachholen" können. Die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge wird nur mit dem Studiengang "Soziale Arbeit" an Fachhochschulen erworben, das sind andere Studiengänge.
Sie sollten sich jedoch dennoch auch auf die Stellen bewerben, die eine staatliche Anerkennung verlangen, es handelt sich nicht immer um unhintergehbare Kriterien oder Vorgaben seitens des Arbeitgebers oder Trägers. Eine Ablehnung Ihrer Bewerbung mit der Begründung, Sie hätten die Staatliche Anerkennung als SozialpädagogIn nicht, ist nicht zulässig.Sie erlangen - und dies ist weitaus wichtiger - mit dem Abschluss BA "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" den Status einer "Pädagogischen Fachkraft" nach HKJGB §25, Abs. 2. Weisen Sie potentielle ArbeitgeberInnen ggf. direkt darauf hin.
Das Master "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" führt NICHT zur Vergabe des Fachkraftstatus'! Kommen Sie also aus einem anderen Studiengang (Politikwissenschaft, Sozialwissenschaften, etc...) in den erziehungswissenschaftlichen Master, erlangen Sie nicht den Status einer Pädagogischen Fachkraft.
Die Präsentation der Infoveranstaltung vom 13.11.2017 zu diesem Thema gibt Ihnen Hintergrundinformationen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ich habe meine letzte Prüfung bis zum Ende des Semesters abgelegt oder plane sicher, dies zu tun. Kann ich mich exmatrikulieren? Was passiert, wenn ich erfahre, dass ich durchgefallen bin?
Sie müssen für das Ablegen einer Prüfungsleistung (also auch zum Zeitpunkt der Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung) in jedem Fall immatrikuliert sein. Wenn Sie aber Ihre letzte Prüfung bis zum 31.03. bzw. 30.09. ablegen, brauchen Sie sich ins nächste Semester nicht mehr zurückzumelden (es sei denn, Sie beantragen eine Schreibzeitverlängerung wegen Krankheit oder Nachteilsausgleich!).
Sollten Sie dann durchgefallen sein und erfahren dies erst nach Ende der Rückmeldefrist, immatrikuliert Sie das Studierendensekretariat auf Antrag wieder in Ihren Studiengang, so dass Sie die Prüfung dann wiederholen können.
Prüfen Sie vor der Exmatrikulation allerdings, ob es nicht ohnehin günstiger für Sie ist, sich noch einmal zurückzumelden (Krankenkassenbeiträge, Kindergeld, etc.).
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ich lege meine letzte Prüfung vor Ende des Semesters ab. Kann ich mich trotzdem für das nächste Semester noch einmal zurückmelden, auch wenn ich da gar nichts mehr studiere?
Bei der Rückmeldung prüft das Studierendensekretariat, ob Sie noch eine Prüfungsanspruch im Studiengang haben und ob der Studiengang noch nicht auf "bestanden" steht. Wenn beides der Fall ist, werden Sie zurückgemeldet. Auch wenn unmittelbar danach die letzte Prüfungsleistung eingetragen wird und er Studiengang sich auf "bestanden" stellt, bleiben Sie weiter eingeschrieben bis zum Ende des Semesters, zu dem Sie sich zurückgemeldet haben, auch wenn Sie keinerlei Leistungen mehr erbringen. Lediglich die Rückmeldung zu dem darauf folgenden Semester ist dann nicht mehr möglich, denn dann steht der Studiengang auf "bestanden".
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Muss ich eingeschrieben sein, damit meine letzten Noten eingetragen werden können?
Nein. Sie müssen nur für eingeschrieben bleiben, solange Sie noch Prüfungsleistungen ablegen müssen. Für ein Semester, in dem Sie noch Prüfungsleistung abgelegt haben, können Sie sich auch nicht rückwirkend exmatrikulieren. Für die Eintragung der Noten hingegen müssen Sie nicht eingeschrieben sein, das kann auch ohne Ihre Immatrikulation erfolgen. Für die Mitteilung über Ihre Noten wenden Sie sich dann bitte ans Prüfungsbüro.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie erfahre ich meine letzten Noten, wenn ich mich bereits vor der Eintragung exmatrikuliere (und mein Account gelöscht wird)?
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Prüfungsbüro in Verbindung. Sofern Sie sich noch in Marburg aufhalten, können (und sollten) Sie sich im Prüfungsbüro ein Transcript ausdrucken lassen (das können Sie auch bei Bewerbungen beilegen, solange Sie noch kein Zeugnis haben).
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie komme ich an mein Zeugnis?