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Ende/Auslaufen der Prüfungsordnung 2012
Mit In-Kraft-Treten der „neuen“ Prüfungsordnung im WS 20/21 ist die „alte“ Prüfungsordnung (2012/13, Studienbeginn bis SoSe 20) außer Kraft getreten. Ein Abschluss des Studiums nach alter Prüfungsordnung ist aber noch möglich bis inklusive SoSe 24 (siehe §28, 3 der Prüfungsordnung von 2020). Studierende, die Ihr Studium bis dahin nicht abgeschlossen und auch nicht vorher auf eigene Initiative gewechselt haben, werden bei der Rückmeldung ins WS 24/25 automatisch in die neue Prüfungsordnung zurückgemeldet und können Ihr Studium dort beenden. Eine Rückmeldung in die PO von 2012 ist zum WS 24/25 technisch nicht mehr möglich.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Die Abschlussarbeit ist meine letzte Prüfung, ich habe ein Abgabedatum nach dem 30.09.24. Muss ich in die neue PO wechseln?
Grundsätzlich gilt, dass Sie, um eine Prüfung abzulegen (in Ihrem Fall: Abzugeben), eingeschrieben sein müssen. Geben Sie Ihre Abschlussarbeit (oder jede andere Prüfungsleistung) nach dem 30.09.24 ab, ist eine Rückmeldung ins WS 24/25 zwingend notwendig. Damit einher geht zwingend ein Wechsel in die neue Prüfungsordnung mit allen Konsequenzen.
Um nicht in die neue Prüfungsordnung wechseln zu müssen, müssen Sie - trotz formal späterem Abgabedatum - unbedingt VOR dem 01.10.24 abgeben.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Mir wurde ein Nachteilausgleich gewährt, so dass mein reguläres Abgabedatum für schriftliche Arbeiten immer nach Semesterende liegt. Führt das dazu, dass ich Arbeiten auch noch im WS 24/25 nach alter Prüfungsordnung einreichen kann?
Nein. Da Sie für den Antritt (also auch die Abgabe) einer Prüfungsleistung immatrikuliert sein müssen, müssen Sie sich zurückmelden, wenn Sie eine Prüfungsleistung nach dem 30.09.24 einreichen möchten. Eine Rückmeldung ins WS 24/25 ist jedoch nur noch in die neue Prüfungsordnung möglich.
Da auch bei umfangreicher Arbeitszeitverlängerung durch Nachteilausgleich von einer Studienzeit von maximal 9 Semestern gerechnet wird, wird auch davon ausgegangen, dass Sie im SoSe 24 für alle Prüfungsleistungen trotz ausgleichsfähigem Nachteil ausreichend Zeit hatten. Auch Studierende mit Nachteilausgleich müssen daher die letzte Prüfung spätestens am 30.09.2024 einreichen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Muss ich für die Erfassung der Noten eingeschrieben sein, auch wenn ich alle Prüfungen bis 30.09. ablege?
Nein. Wichtig ist nur, dass Sie zum Zeitpunkt der letzten Prüfung eingeschrieben sind. Siehe auch Homepage zum Ende des Studiums.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ich möchte das Studium sicher noch in der alten PO beenden (letztes Prüfungsdatum vor dem 01.10.2024). Ich möchte mich aber dennoch ins WS 24/25 zurückmelden. Wie wirkt sich das dann aus?
Wenn Sie sich in WS 24/25 zurückmelden, werden Sie unweigerlich in die PO 2020 zurückgemeldet . Sollten Sie bei der Rückmeldung eine Fehlermeldung erhalten, schicken Sie bitte eine E-Mail an stusek@verwaltung.uni-marburg.de und teilen mit, dass Sie sich in die neue Prüfungsordnung zurückmelden möchten.
Sie erhalten nach Ende der Rückmeldefrist einen Bescheid über den Wechsel der Prüfungsordnung zum WS 24/25 und ein Informationsschreiben über die Anerkennung von Leistungen aus der alten für die neue Prüfungsordnung. Legen Sie dann aber wie geplant alle Prüfungsleistungen noch vor dem 01.10.24 ab, wird auch das Zeugnis noch nach alter Prüfungsordnung erstellt. Der Wechsel wird dann zwar für das WS 24/25 vollzogen, hat für Sie aber keine Auswirkungen mehr, weil Ihr letztes Prüfungsdatum vor dem 01.10.24 und damit noch im SoSe 24 liegt.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was passiert, wenn ich bei der Bearbeitung der letzten Prüfung krank werde und die Verlängerung dazu führt, dass sich die Bearbeitungszeit ins WS 24/25 zieht?
Da Sie für den Antritt (also auch die Abgabe) einer Prüfungsleistung immatrikuliert sein müssen, müssen Sie sich zurückmelden, wenn sich herausstellt, dass ein Prüfungsdatum ins WS 24/25 rutscht. Eine Rückmeldung ist im WS 24/25 nur in die neue Prüfungsordnung möglich, weswegen Sie dann unweigerlich auch in die neue Prüfungsordnung zurückgemeldet werden. Der Grund spielt keine Rolle, insofern "hilft" hier dann auch kein ärztliches Attest. Sie können zwar natürlich weiterhin krankheitsbedingt verlängern, dann aber nur in die neue Prüfungsordnung. Sie beantragen dann die Umschreibung Ihrer Leistungen aus der alten in die neue Prüfungsordnung. Gegebenenfalls müssen Sie dann noch Leistungen nachholen (siehe Infoblätter zum Wechsel oben).
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich über einen Härtefallantrag doch noch ein Semester länger in der alten PO studieren?
Da eine Rückmeldung in die Prüfungsordnung von 2012 nicht möglich ist, kann das Studium nach dem SoSe 24 definitiv nicht nach der alten Prüfungsordnung fortgesetzt werden. Sofern Sie Ihr Studium nach alter Prüfungsordnung abschließen möchten, müssen alle Studien- und Prüfungsleistungen vor dem 01.10.2024 abgegeben werden. Dies gilt auch für die Abschlussarbeit!
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was passiert, wenn ich die Prüfungsordnung nicht aktiv wechsele, sondern mich einfach ins WS 24/25 zurückmelde?
Ihre Rückmeldung ins WS 24/25 wird als Einverständniserklärung für den Wechsel in die neue Prüfungsordnung interpretiert. Nach dem 13.09. erhalten Sie eine schriftliche
Sie erhalten nach der Rückmeldung einen Bescheid über den Wechsel und den schriftlichen Beschluss über das Anerkennungsschema zur Anerkennung von Leistungen aus der alten für die neue Prüfungsordnung. Damit Ihre erbrachten Leistungen in MARVIN erfasst werden, melden Sie sich bitte mit dem beigefügten Formular in der Studienberatung! Die Anerkennung/Erfassung erfolgt NICHT automatisch!Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was passiert mit Studien- und Prüfungsleistungen, die ich in der alten Prüfungsordnung angemeldet habe oder anmelde, für die aber zum Zeitpunkt des Wechsels in die neue Prüfungsordnung noch keine Bewertung vorliegt?
Wenn es sich dabei um eine Leistung handelt, die auch für die neue Prüfungsordnung anerkannt werden kann (und das ist bei den meisten Leistungen der Fall), wird die Anmeldung Teil der Anerkennung. Sobald die entsprechende Leistung (in der alten Prüfungsordnung!) erfasst wurde, geben Sie bitte im Prüfungsbüro per Mail Bescheid (unter Angabe von Matrikelnummer und kurzer Kommentierung zum Zusammenhang), die Leistung wird dann in die neue Prüfungsordnung übertragen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Verliere ich Leistungen aus Modulen, die nicht abgeschlossen sind?
Nein. Es werden alle Leistungen der alten Prüfungsordnung geprüft, ob sie ein Äquivalent zu einer Leistung aus der neuen Prüfungsordnung darstellen. Dabei spielt keine Rolle, ob das Modul, in dem sie absolviert wurden, bereits abgeschlossen ist oder nicht.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie ist das mit der Studienleistung in dem neuen Modul BA-EW 1 im Bachelor? Fehlen mir dann nach dem Wechsel Voraussetzungen?
In der neuen Prüfungsordnung gibt es eine Studienleistung im Modul BA-EW 1, die es in der alten nicht gibt. Tatsächlich ist dann das neue BA-EW 1 nicht mehr abgeschlossen und Ihnen fehlen die Voraussetzungen für die höheren Module. Haben Sie die Studienleistung nicht im Rahmen der Sondervereinbarung bereits im SoSe 24 abgelegt, können Sie im WS 24/25 nur solche Leistungen studieren, für die das abgeschlossene Modul BA-EW 1 keine Vorausseztung ist. Für Beratung steht die Studienberatung zur Verfügung!
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was passiert mit Fehlversuchen in Modulen, für die noch keine erfolgreiche Prüfung vorliegt? Werden die bei der Anerkennung auch übernommen?
Ja, es werden alle Leistungen, egal welchen Ergebnisses, geprüft, ob sie in die neue Prüfungsordnung übernommen werden können. Eine Auswahl ist nicht möglich. Daher werden bei offenen Modulen auch Fehlversuche mit „anerkannt“. Das heißt, wenn Sie in der alten Prüfungsordnung in einem Modul eine Prüfung schon zweimal nicht bestanden haben, haben Sie auch nach dem Wechsel in die neue Prüfungsordnung nur noch eine Prüfungsversuch (den dritten).
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wenn bei der Anerkennung nur die Studien- und Prüfungsleistungen bzw. abgeschlossene Module anerkannt werden, sieht man ja die belegten Lehrveranstaltungen gar nicht mehr im Vollständigen Leistungsnachweis. Kann man da was machen, um potentiellen Arbeitgeber:innen auch sein Profil nachweisen zu können?
Richtig ist, dass nur Studien- und Prüfungsleistungen Teil der Anerkennung sind. Lehrveranstaltungsbelegungen werden nicht mit in die neue Prüfungsordnung übernommen. Wenn Ihnen die Dokumentation Ihrer Belegungen wichtig ist, sollten Sie sich vor dem Wechsel einen vollständigen Leistungsnachweis Ihrer Leistungen in der alten Prüfungsordnung aus MARVIN ziehen.