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Meldung der Abschlussarbeit
Die zentralen Infos zur Meldung der Abschlussarbeit finden Sie auf der Homepage des Prüfungsbüro für den Master bzw. für den Bachelor.
Auf dieser Seite finden Sie vor allem Antworten auf die FAQ.
Fragen rund um die Anmeldung/Verwaltung von Studien- und Prüfungsleistungen im Studium finden Sie auf der Homepage zur Prüfungsanmeldung.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wer ist für Abschlussarbeiten prüfungsberechtigt?
Grundsätzlich alle ProfessorInnen sowie promovierte Wissenschaftliche MitarbeiterInnen. Eine Liste finden Sie hier.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ich finde keine Prüferin bzw. keinen Prüfer für die Abschlussarbeit. Kann ich mich jetzt nicht melden?
Doch, Sie haben einen Anspruch darauf, geprüft zu werden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Meldung erfüllen und geprüft werden möchten.
Die Prüfungsordnung sieht zwar die Möglichkeit vor, eine Erstgutachterin oder einen Erstgutachter vorzuschlagen. Wenn man jedoch niemanden vorschlagen möchte oder kann, bekommt man vom Prüfungsausschuss bei der Meldung eine Prüferin oder einen Prüfer zugeteilt. Sie erhalten dann von dieser Prüferin bzw. diesem Prüfer zugleich auch ein Thema gestellt (siehe Prüfungsordnung § 23,5).
Es ist daher in den allermeisten Fällen sinnvoller, sich selbst rechtzeitig um eine Prüferin oder einen Prüfer zu kümmern. Es empfiehlt sich unbedingt, die Anfragen persönlich in der Sprechstunde zu stellen und auch schon eingelesen zu sein und nicht per Mail alle infrage kommenden Prüferinnen und Prüfer mit einer pauschalen Anfrage anzuschreiben.
Der/die Zweitgutachter:in wird von Ihrer/m Prüfer:in angefragt, hierum müssen Sie sich nicht kümmern. Es besteht auch kein Vorschlagsrecht für den oder die Zweitgutachter:in.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wer bestimmt den/die Zweitgutachter:in? Muss ich mich da auch drum kümmern?
Ihr/e Erstgutachter:in/Prüfer:in ist dafür zuständig, eine/n Zweitgutachter:in zu finden, darum müssen (und können) Sie sich nicht kümmern.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich die Arbeit auch bei einer/m externen Prüfer:in anmelden, also z. B. aus einem anderen Fachbereich oder gar einer anderen Universität?
Das ist grundsätzlich möglich, aber nur dann wirklich sinnvoll, wenn es einen zwingenden thematischen Grund dafür gibt (weil die Bearbeitung Ihres Themas eine Expertise benötigt, die in Marburg im Kollegium nicht vorhanden ist). Entsprechend sollte Ihr vorgeschlagener externer Gutachter in einem wissenschaftlichen Kontext tätig (gewesen) und nachweislich ausgewiesener Expert zu Ihrem Prüfungsthema sein.
Die Bestellung einer externen Prüferin wird beim Prüfungsausschuss beantragt. Dafür ist eine formlose Begründung der Notwendigkeit einer externen Begutachtung notwendig (s.o.). Dem Antrag müssen die einschlägigen Qualifikationsnachweise der externen Gutachterin beigelegt sein. Ein externer Gutachter erhält kein Honorar oder eine sonstige Vergütung!
Wird der Antrag bewilligt, bestellt der Prüfungsausschuss eine Zweitgutachterin aus dem erziehungswissenschaftlichen Institut.
Es spricht aber auch - angesichts des doch eher aufwändigen Verfahrens - nichts dagegen, sich einfach von einer externen Person im Arbeitsprozess begleiten und beraten zu lassen, ohne dass letztere auch gleich zum Erstgutachter bestellt werden muss.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wann muss ich spätestens melden, um mich nicht noch einmal zurückmelden zu müssen?
Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen (die Sie natürlich nicht unbedingt komplett in Anspruch nehmen müssen), das Semester endet am 31.03. bzw. am 30.09. Auch der Meldevorgang braucht ein paar Tage. Wenn Sie also mit der Bearbeitungszeit innerhalb des gerade laufenden Semesters bleiben wollen, sollten Sie in einem Wintersemester Mitte Dezember (wegen der Weihnachtspause, in der das Prüfungsbüro geschlossen hat) mit Ihrer Meldung im Prüfungsbüro antreten, in einem Sommersemester sollten Sie um den 20. Juni herum melden.
Bedenken Sie, dass auch eine Verlängerung wegen Krankheit dazu führt, dass eine Rückmeldung ins nächste Semester notwendig wird, wenn Sie damit über den 31.03./30.09. hinaus schreiben!Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann man die Arbeit auch zu zweit oder als Gruppe anfertigen?
Die Prüfungsordnung eröffnet in §23,3 diese Möglichkeit. Allerdings bedeutet ein solches Vorhaben im Vorfeld und auch im Prozess sehr gute Planung, Koordination und Kommunikation im Team. Insgesamt haben sich diese Projekte in der Vergangenheit sehr häufig als konflikt- und unfallträchtig erwiesen. Nehmen Sie unbedingt im Vorfeld einer Meldung zu zweit oder als Gruppe eine Beratung in der Studienberatung in Anspruch! Lesen Sie sich im Vorfeld gründlich das Infoblatt dazu durch!
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Meine Bearbeitungszeit läuft bis ins nächste Semester hinein. Was heißt das für mich?
Der Abgabetermin Ihrer Abschlussarbeit errechnet sich schlicht aus Ihrem Zulassungsdatum plus Bearbeitungszeit. Abhängig vom Zeitpunkt Ihrer Meldung liegt Ihr Abgabetermin dann im nächsten Semester. Der Semesterrhythmus spielt durch die Abschaffung von festen Meldeterminen keine Rolle mehr. Es gilt: Zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie eine Prüfung antreten (im Falle der Abschlussarbeit ist das der Tag, dem Sie abgeben), müssen Sie immatrikuliert sein!
In einem Semester, in dem Sie noch eine Prüfung angetreten/abgegeben haben, können Sie sich auch nicht rückwirkend exmatrikulieren, da Sie zum Zeitpunkt der Abgabe eingeschrieben gewesen sein müssen!
Es zwingt Sie jedoch niemand, die volle Bearbeitungszeit auszuschöpfen oder noch eingeschrieben zu bleiben, weil Ihre offizielle Bearbeitungszeit noch läuft, obwohl Sie schon abgegeben haben.
Gerade, wenn der Abgabetermin nur sehr knapp im neuen Semester liegt, kann es Kosten sparen, ein paar Tage früher abzugeben, um sich nicht zurückmelden zu müssen. Bitte bedenken Sie aber, dass das Leben nicht immer planbar ist. Es kann sicherer sein, sich zurückzumelden und die Immatrikulation später wieder zurückzunehmen, wenn Sie doch noch vor dem 30.09. bzw. 31.03. abgegeben haben!Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Unter welchen Bedingungen kann ich von der Abschlussarbeit zurücktreten?
Einen wirklichen Rücktritt von der Abschlussarbeit sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Sie können das Thema einmal innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungsfrist zurückgeben. Sie erhalten dann ein neues Thema und die Bearbeitungszeit beginnt von vorn.
Der Prüfungsausschuss hat für Studierende, die über einen langen Zeitraum prüfungsunfähig sind, die Möglichkeit geschaffen, bis zu vier Wochen vor dem Abgabetermin von der Abschlussarbeit zurückzutreten. Hierfür ist jedoch ein Antrag an den Prüfungsausschuss notwendig. Eine behandelnde Fachärztin muss bestätigen, dass Sie innerhalb des nächsten halben Jahres nicht prüfungsfähig sein werden. Sie können in diesem Zeitraum dann auch in keinen anderen Modulen mehr geprüft werden!Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich den Titel meiner Abschlussarbeit noch einmal ändern?
Nein, der einmal ausgegebene Titel ist bindend. Es empfiehlt sich daher, den Titel bei der Meldung so eng wie nötig (klarer Rahmen) und so weit wie möglich (Offenheit im Prozess) zu fassen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich einen Untertitel anfügen?
Nein. der Titel (siehe vorhergehende Frage) ist Teil Ihrer formalen Meldung zur Prüfung. Sollten Sie auf eine Akzentsetzung hinweisen wollen, machen Sie dies am besten in der Einleitung deutlich.