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Nachteilausgleich für Studierende mit chronischer Erkrankung, Behinderung oder Familienaufgaben

Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf die erziehungswissenschaftlichen Module (EWL 1 - EWL 7) und die psychologischen Module (EWL Psych G, EWL Psych 1 + 2).
Für Nachteilsausgleiche in den gesellschaftswissenschaftlichen Modulen (EWL-Pol, EWL-Soz, EWL-Phil) wenden Sie sich bitte an das Prüfungsbüro des FB 03.

Was ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich?

Die Prüfungsordnung für den Studiengang "Lehramt an Gymnasien" regelt in § 24 die "Familienförderung, Nachteilsausgleich und Teilzeitstudium": "In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Belastungen durch Schwangerschaft und die Erziehung von Kindern, durch die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen sowie durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung der oder des Studierenden."

Konkret in der Praxis kann ein Nachteil im Sinne des § 24 zum Beispiel heißen, dass...

  • Sie in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren betreuen,
  • aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßige aufwendige Arzttermine wahrnehmen (Dialyse, Bestrahlung, etc...) oder leistungsmindernde Medikamente einnehmen müssen,
  • aufgrund sensorischer oder motorischer Einschränkungen auf Assistenz angewiesen oder in Ihrem Arbeitstempo maßgeblich eingeschränkt sind
  • Sie aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung für Prüfungssituationen auf eine ruhige Umgebung angewiesen sind

Um diesen "Nachteil" gegenüber anderen Studierenden auszugleichen, kann ein sogenannter "Nachteilsausgleich" erfolgen. Dies kann z. B. sein

  • bevorzugte Zulassung zu Lehrveranstaltungen innerhalb der Kinderbetreuungszeiten
  • der Einsatz elektronischer Hilfsmittel/eines eigenen Laptop in einer Klausur
  • die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Hausarbeit
  • ...
  • Was kann nicht ausgeglichen werden?

    Leistungsschwächen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von Bedeutung sind (z. B. die Fähigkeit, in einer mündlichen Situation gegenüber kritischen Diskussionfragen Stellung zu beziehen),

    Nachteile, die aufgrund einer akuten und kurzfristigen Erkrankung bestehen (hier greift dann eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Bearbeitungszeit verlängert oder zu einem Rücktritt von der Prüfung führt),

    Krankheiten, die nur möglicher- oder wahrscheinlicherweise während der Prüfung(szeit) auftreten können, z. B. Zuckerschock, Migräneattacken, etc... In diesen Fällen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Fall einer akut auftretenden Symptomatik.

    Leistungsschwächen, die als stabiles Persönlichkeitsmerkmal angesehen werden (ohne eine anerkannte Behinderung zu sein), insbesondere AD(H)S

    grundsätzlich alle Beeinträchtigungen/Nachteile, die erst NACH Antritt der Prüfungsleistung geltend gemacht werden. Treten Sie zu einer Prüfungsleistung an, erklären Sie damit, dass Sie unter den gegebenen Bedingungen prüfungsfähig sind!

     

Wie funktioniert ein Antrag auf Nachteilausgleich?

Sie stellen frühzeitig, möglichst zu Beginn des Studiums, spätestens jedoch drei Wochen vor Antritt der Prüfung einen einen formlosen Antrag an den jeweils für das Modul zuständigen Prüfungsausschuss:

  • für die Module EWL 1 bis EWL 7 sowie EWL P1 und EWL P2 an das Prüfungsbüro Schulpädagogik
  • für die gesellschaftswissenschaftlichen Module (Soz, Pol, Phil) an das Prüfungsbüro 03
  • für die psychologischen Module (PsychG, etc...) an das Prüfungsbüro 04. 

Später eingehende Anträge können u. U. nicht mehr vor der Prüfung bearbeitet werden!
Alle Anträge sind schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den Prüfungsausschuss zu stellen. Die Zustellung ist auch als Scan per Email möglich.
Der Antrag muss enthalten:

  • vollständigem Namen und Kontaktdaten
  • Studienstart (Prüfungsordnungversion) und Matrikelnummer
  • aussagefähige Erläuterung und Begründung des Antrags
  • einen konkreten Vorschlag, wie der Nachteil im Prüfungsgeschehen ausgeglichen werden kann (diesem Vorschlag muss der Ausschuss nicht folgen, er ist aber für die Beschlussfassung hilfreich)
  • Datum und Unterschrift
  • Geeignete Nachweise zum Beleg Ihres auszugleichenden Nachteils

Was sind "geeignete Nachweise"?

  • Bei chronischer Erkrankung/Behinderung

    Bei chronischen Erkrankungen/Behinderung ist ein Attest/Gutachten Ihrer behandelnden Fachärztin/Ihres behandelnden Facharztes notwendig, aus dem hervorgeht, seit wann und in welcher Form die Erankung/Behinderung vorliegt und inwiefern sie das Prüfungsgeschehen beeinflusst.

    Wenn es dem Nachweis/der Einschätzung Ihres Antrages hilft, können Sie zusätzlich  beifügen:

    - Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten
    - Behandlungsberichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
    - Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe
    - Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    - Stellungnahme der oder des Behindertenbeauftragten der Hochschule.

    Der Nachweis muss den Prüfungsausschuss in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Es ist nicht ausreichend, die Einschränkung/ Behinderung als solche darzulegen, es ist vor allem notwendig, nachzuweisen, inwiefern die Einschränkung sich auf das Studier- und Prüfungsgeschehen auswirkt! Das "Infoschreiben für Ärzte" hilft bei der Einholung eines geeigneten Attests weiter, legen Sie es Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt bitte unbedingt vor!

    Es wird dringend empfohlen, im Vorfeld des Einholens einer ärztlichen Bescheinigung eine Beratung in der Studienberatung oder der Servicestelle für Studierende mit Schwerbehinderung (SBS) wahrzunehmen! Auf diese Weise ist gewährleistet, dass Ihr Antrag alle Informationen und Unterlagen enthält, die der Prüfungsausschuss für die Beschlussfassung benötigt.

  • Bei Kindererziehung von Kindern unter 12 Jahren

    Legen Sie dem Prüfungsbüro die Geburtsurkunde des jeweils jüngsten Kindes vor sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass Sie das Kind/die Kinder in Ihrem Haushalt betreuen.

  • Bei Pflege von Angehörigen

    Bei der Übernahme von Pflegeaufgaben bei nahen Angehörigen muss neben dem Nachweis einer Pflegestufe Ihrer/s Angehörigen auch eine Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes vorgelegt werden, in welchem Umfang die tägliche Pflege geleistet werden muss und in welchem Umfang Sie diese Pflege pro Tag übernehmen.

Der Prüfungsausschuss beschließt dann für alle Prüfungsformen, die in der Prüfungsordnung vorgesehen sind, einen entsprechenden Nachteilausgleich. Diese Bescheinigung ist Prüferinnen und Prüfern jeweils bei Anmeldung der Prüfung vorzulegen.

Bitte wenden Sie sich für Fragen rund um den Nachteilausgleich in ihren beiden Fachwissenschaften an die dort jeweils zuständige Studienberatung!