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Promovierendenvertretung
Herzlich willkommen bei der Allgemeinen Promovierendenvertretung der Uni Marburg!
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Zu unseren Sitzungen treffen wir uns gewöhnlich mittwochs am Abend. Habt ihr Anliegen und möchtet mit uns reden? Dann könnt ihr gerne dabei sein, schreibt uns zur besseren Planung am besten zuvor eine Mail.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was sind unsere Ziele?
Wir möchten eine gerechte und kompetente Vertretung aller Promovierenden sein, die sich in den fachübergreifenden Gremien für unsere Anliegen einsetzt. Nach der Hochschulordnung ist diese zunächst noch nicht stimmberechtigt, da keine neue Statusgruppe geschaffen wird. Die Vertretung hat aber beratende Funktion und kann sich beispielsweise für eine Neuzuordnung der Promovierenden zu einer einheitlichen Statusgruppe einsetzen.
Bei welchen Themen kann eine Vertretung in den Gremien konkret weiterhelfen? Hier wären z.B. die Promotionsordnung, Promotionsbetreuung, Qualifikationsstellen, Vergabe von Stipendien und Preisen, Weiterbildungsangebote und Schulungen, gerechte Verteilung von administrativen Aufgaben, Finanzierung von Forschungsreisen und Projekten und vieles mehr zu nennen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Mitglieder
Dong Chen
FB 09 (Germanistik und Kunstwissenschaften)Jonas Döll
FB 10 (Fremdsprachliche Philologien)Florian Gödel
FB 10 (Fremdsprachliche Philologien)Elliot Samuel Shayle
FB 19 (Geographie)Anna Sieber
FB 21 (Erziehungswissenschaften)Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wahlordnung
§ 1 Promovierendenvertretung
(1) Die Promovierendenvertretung vertritt die Interessen aller Promovierenden an der Philipps-Universität Marburg. Dies gilt unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer der in § 33 Absatz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Statusgruppen, der Mitgliedschaft in der Marburg University Research Academy (MARA) oder der Annahme als Doktorandin oder Doktorand an einem Fachbereich der Philipps-Universität Marburg.
(2) Die Promovierendenvertretung nimmt die in § 1 a der Grundordnung der Philipps-Universität Marburg genannten Aufgaben wahr. Zu diesem Zweck ernennt sie eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte als Repräsentantinnen und Repräsentanten.
(3) Die Promovierendenvertretung besteht aus mindestens einem und höchstens 16 Mitgliedern.
§ 2 Promovierendenvollversammlung
(1) Die Promovierendenvollversammlung berät Angelegenheiten, welche die Promovierenden der Philipps-Universität Marburg betreffen. Sie kann Empfehlungen an die Promovierendenvertretung richten.
(2) An der Promovierendenvollversammlung können alle der in § 1 genannten Personen teilnehmen, auch solche, denen kein Wahlrecht nach § 3 zukommt.
(3) Bei Bedarf beruft die Promovierendenvertretung die Promovierendenvollversammlung ein, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Die Einladung zur Promovierendenvollversammlung soll möglichst viele Promovierende erreichen. Die Frist zur Einberufung beträgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen.
§ 3 Aktives und passives Wahlrecht
Wahlberechtigt im Sinne dieser Wahlordnung ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Doktorandin oder Doktorand an einem Fachbereich der Philipps-Universität Marburg angenommen ist. Grundlage des Wahlverzeichnisses ist das elektronische System zur Erfassung der Doktorandinnen und Doktoranden der Philipps-Universität Marburg. Jede und jeder Wahlberechtigte hat das aktive und passive Wahlrecht zur Promovierendenvertretung.
§ 4 Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder der Promovierendenvertretung werden in freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Im Regelfall beträgt die Amtszeit 12 Monate und beginnt am 1. Oktober des selben Jahres. Wiederwahl ist möglich. Sollte es zu keiner erfolgreichen Wahl gekommen sein, muss innerhalb von sechs Wochen eine erneute Wahl stattfinden. Sollte der Zeitpunkt der erneuten Wahl nach Ende der Amtszeit der amtierenden Promovierendenvertretung liegen, bleiben die Mitglieder der Promovierendenvertretung kommissarisch im Amt, bis eine neue Vertretung gewählt ist. Konnte es erneut zu keiner erfolgreichen Wahl kommen wird die Promovierendenvertretung aufgelöst.
(2) Die Wahl der Promovierendenvertretung erfolgt durch die in §3 aufgeführten Personen und soll im Regelfall parallel zu den jährlichen Hochschulwahlen stattfinden.
(3) Die Wahl wird auf Grundlage von Einzelwahlvorschlägen nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl durchgeführt. Jede und jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen, jedoch nicht mehr als Sitze zu vergeben sind. Jeder und jede Wahlberechtigte kann höchstens eine Stimme pro Kandidatin oder Kandidat vergeben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Sitze werden absteigend in der Reihenfolge der Anzahl der Stimmen vergeben, bis die maximale Anzahl der Sitze erreicht ist. Für den Fall, dass nach dem Ergebnis der Wahl der letzte zu vergebende Sitz von mehr als einer Kandidatin oder einem Kandidaten zu besetzen wäre, findet eine Stichwahl statt, bei der der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen den Sitz erhält.
(4) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
(5) Die Wahl findet digital statt. Die Promovierendenvollversammlung kann mit 2/3-Mehrheit eine Präsenzwahl beschließen. Die Anonymität der Wahl ist stets sicherzustellen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss der ersten Promovierendenvollversammlung in Kraft. Änderungen können jederzeit von der Promovierendenvollversammlung beschlossen werden.
Stand Juni 2024. Ohne Gewähr.
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Schreib eine Mail an promovierendenvertretung@uni-marburg.de.