Hauptinhalt

Informationen für Bedienstete der Philipps-Universität

Patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen von Bediensteten der Philipps-Universität Marburg unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG vom 25. Juli 1957, zuletzt geändert am 18.1.2002). Zu den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes zählen alle Beamten, Angestellten und Arbeiter.

Mit der Novellierung des § 42 ArbNErfG wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesens im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet. Das bisherige Privileg, das dienstlich gemachte Erfindungen der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen zu freien Erfindungen erklärt hatte, ist entfallen. An seine Stelle ist eine Regelung getreten, nach der auch für Hochschulerfindungen grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des ArbNErfG gelten. Modifiziert wird das allgemeine Arbeitnehmererfindungsgesetz im Hochschulbereich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Forschung und Lehre, bei der Erfindervergütung und durch den Ausschluss der Inanspruchnahme von Erlösbeteiligungen. Das neue Recht trat am 7.2.2002 in Kraft. Es gilt: Jede Erfindung, die ein Hochschul­be­schäftigter oder eine Hochschulbeschäftigte in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder oder der Erfinderin dem Dienstherrn zu melden (§ 5). Für das Melden dieser Erfindung benutzen Sie bitte das nachstehende Formular Erfindungsmeldung (PDF, bitte am Bildschirm ausfüllen).

Eine solche Diensterfindung kann innerhalb von vier Monaten vom Dienstherrn in Anspruch genommen (§§ 6 ff.), im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf Erfindervergütung (§§ 9 ff.) in Höhe von 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4).

Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Referent für Erfindungen, Patente und Verwertung, , gerne zur Verfügung.