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Ordnung der Philipps-Universität Marburg für das Management der Informationstechnologie

Mit dieser Ordnung regelt das Präsidium gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482) das Management der Informationstechnologie (IT) an der Philipps-Universität Marburg.

Präambel

Der Einsatz der Informationstechnologie (IT) ist aus der Forschung, dem Studium, der Lehre und der Verwaltung der Philipps-Universität nicht mehr wegzudenken. Um dem hohen Anspruch der Universität an die Qualität des IT-Einsatzes sowie den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden, legt die Philipps-Universität das Management ihrer IT-Dienste als einen kontinuierlichen Weiterentwicklungsprozess an. Das IT-Management hat das Ziel, allen Bereichen der Hochschule moderne, zuverlässige, vertrauenswürdige und effiziente IT-Dienste in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt I – Management der Informationstechnologie (IT-Management)

§ 1 IT-Management an der Philipps-Universität

(1) Das IT-Management steuert die Planung, den Betrieb und die Evaluation des Einsatzes der Informationstechnologie sowie deren Weiterentwicklung.

(2) Als Grundlage für das IT-Management erstellt die Philipps-Universität eine IT-Strategie und schreibt diese fort. Die IT-Strategie legt die wesentlichen Rahmenbedingungen und Ziele für die Weiterentwicklung des IT-Einsatzes fest. Sie berücksichtigt die Entwicklungsplanung der Philipps-Universität1 und die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft2. Die IT-Strategie wird nach Befassung von Senat und Universitätskonferenz vom Präsidium beschlossen.

(3) Im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums wird die Zuständigkeit für das IT-Management geregelt.

§ 2 Beirat für das IT-Management der Philipps-Universität (IT-Beirat)

(1) Das Präsidium setzt zu seiner Beratung und zur Beratung des Hochschulrechenzentrums (HRZ) einen IT-Beirat ein. Der IT-Beirat berät über Grundsatzfragen des IT-Einsatzes, des IT-Managements und des HRZ (u. a. über Fragen der Zusammenarbeit zwischen Fachbereichen, Einrichtungen und dem HRZ, einem IT-Management für die Fachbereiche und die Einrichtungen, die IT-Nutzungsordnung der Universität), über Fragen der IT-Strategie der Philipps-Universität sowie über die strategische Weiterentwicklung des HRZ. Der IT-Beirat bringt insbesondere die Sicht der Nutzer/innen in die Entscheidungsprozesse ein. Er nimmt Stellung zum Jahresbericht der HRZ-Leiterin / des HRZ-Leiters gemäß § 4 Abs. 2, Satz 2.

(2) Dem IT-Beirat gehören an

a. vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die die unterschiedlichen Fächerkulturen vertreten sollen,
b. ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder,
c. ein Mitglied der Gruppe der administrativ-technischen Mitglieder,
d. ein Mitglied der Gruppe der Studierenden.

Für jedes Mitglied des IT-Beirates wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

Dem IT-Beirat gehören mit beratender Stimme außerdem an

e. das für IT-Management zuständige Mitglied des Präsidiums,
f. das für die Universitätsbibliothek zuständige Mitglied des Präsidiums,
g. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulrechenzentrums,
h. die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek,
i. die oder der Informations- / IT-Sicherheitsbeauftragte
j. die oder der Datenschutzbeauftragte
k. die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
l. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrates und
m. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schwerbehinderten

Die Mitglieder mit beratender Stimme können sich in den Sitzungen vertreten lassen.

(3) Das für das IT-Management zuständige Mitglied des Präsidiums beruft die Sitzungen des Beirats ein und führt den Vorsitz. Der IT-Beirat tagt mindestens einmal pro Semester. Die
Geschäftsführung liegt beim Hochschulrechenzentrum.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ernennt die Mitglieder des IT-Beirates. Die Mitglieder des Beirates nach Abs. 2, Satz 1, lit. a werden von der Universitätskonferenz, die Mitglieder nach Abs. 2, Satz 1, lit. b-d vom Senat vorgeschlagen. Die Amtszeit des Mitgliedes der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder der übrigen Gruppen drei Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Gleiches gilt für die vertretenden Mitglieder des IT-Beirates.

(5) Der IT-Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für die Gremien der Philipps-Universität Marburg in ihrer jeweils gültigen Form.

Abschnitt II – Hochschulrechenzentrum (HRZ)

§ 3 Rechtsstellung und Organisation des Hochschulrechenzentrums

(1) Das HRZ ist die zentrale technische Einrichtung der Philipps-Universität für Informationsverarbeitung, Medientechnik und Kommunikation gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HHG. Es unterstützt die Philipps-Universität im Rahmen der verfügbaren Mittel bedarfsorientiert in allen Bereichen der IT mit der Bereitstellung passender IT-Infrastrukturen, Service- und Beratungsleistungen.

(2) Das Hochschulrechenzentrum besteht aus den Abteilungen „Unterstützung der Anwender“, „Unterstützung des Betriebs dezentraler Systeme“, „Bereitstellung und Betrieb zentraler Systeme“ und „Bereitstellung und Betrieb des Kommunikationsnetzes“ sowie einer Arbeitsgruppe „Wirtschafts- und Personalverwaltung“. Die Organisation des HRZ kann bei Bedarf angepasst werden.

(3) Das HRZ wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet.

§ 4 Leitung des Hochschulrechenzentrums

(1) Die hauptamtliche Leiterin oder der hauptamtliche Leiter wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt und untersteht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 des HHG direkt dem Präsidium. Sie oder er stimmt sich regelmäßig mit dem für das IT-Management zuständigen Präsidiumsmitglied ab.

(2) Die Leiterin / der Leiter ist zuständig für die ordnungsgemäße Geschäftsführung, die Bewirtschaftung des aus zentralen Mitteln zugewiesenen HRZ-Budgets und führt die dienstliche und fachliche Aufsicht über das Personal des HRZ. Sie / er berät die Universitätsorgane und -einrichtungen in allen IT-bezogenen Fragen. Sie / er legt dem Präsidium sowie dem IT-Beirat einen jährlichen Bericht vor.

(3) Der Leiterin oder dem Leiter ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten die Ausübung des Hausrechts in den Räumen des Hochschulrechenzentrums gestattet. Sie oder er kann weitere Personen mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

(4) Eine stellvertretende Leitung wird im Einvernehmen mit dem für das IT-Management zu ständigen Präsidiumsmitglied bestimmt. Eine Befristung der Stellvertretung ist möglich.

§ 5 Aufgaben des Hochschulrechenzentrums

(1) Aufgabe des HRZ ist es, die für Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und Verwaltung notwendigen IT-Dienste bereitzustellen und weiterzuentwickeln. Es unterstützt Kooperationen der Philipps-Universität mit anderen Institutionen, insbesondere auch der verfassten Studierendenschaft. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das HRZ eng mit dem Präsidium, den Fachbereichen, den Einrichtungen der Universität und der Universitätsverwaltung zusammen.

(2) Dem HRZ obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. die Bereitstellung und Weiterentwicklung von IT-Basisdiensten3 nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit,
b. die Bereitstellung und Weiterentwicklung zentraler IT-Dienste im Auftrag des Präsidiums,
c. nach Vereinbarung mit den Fachbereichen und Einrichtungen die Bereitstellung einer IT-Arbeitsplatz-Infrastruktur und weiterer IT-Dienste,
d. die Bereitstellung einer IT-Arbeitsplatz-Infrastruktur und weitere IT-Dienste4 für die Universitätsverwaltung in Abstimmung mit der Kanzlerin oder dem Kanzler und der oder dem für das IT-Management zuständigen Mitglied des Präsidiums,
e. die Weiterentwicklung des Rechenzentrums nach aktuellen Bedarfen der Universität und nach IT-fachlichen Grundsätzen,
f. die Entwicklung von Vorgaben und ggf. die Vorbereitung von Rahmenverträgen für die Beschaffung von IT-Hard- und Software,
g. die Aufstellung und Weiterentwicklung einer IT-Nutzungsordnung in Abstimmung mit dem Präsidium und dem IT-Beirat,
h. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Kooperationen, insbesondere in Hessen, an Kooperationen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder anderer hessischen Behörden zur Weiterentwicklung der IT-Infrastrukturen und zur Effizienzsteigerung,
i. vorbehaltlich der Verfügbarkeit freier Kapazitäten kann das HRZ im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen auch für universitätsnahe Organisationen und Einrichtungen Dienste erbringen,
j. die Beschreibung der Dienstleistungen, die das HRZ in Erfüllung seiner Aufgaben erbringt.

(3) Um für die Nutzerinnen und Nutzer sichere und vertrauenswürdige Dienste zur Verfügung zu stellen, setzt das HRZ die IT-Sicherheitsleitlinie der Philipps-Universität5 in ihrer jeweils gültigen Fassung um. Das HRZ arbeitet eng mit den für Informations-, IT-Sicherheit und Datenschutz zuständigen Personen der Philipps-Universität zusammen.

Abschnitt III - Dezentrale IT

§ 6 Dezentrale IT

(1) Falls Fachbereiche oder Einrichtungen spezifische IT-Anwendungen oder IT-Infrastrukturen nutzen wollen, für die das HRZ kein äquivalentes Angebot zur Verfügung stellt und ein solches Angebot auch nicht in sein Angebotsportfolio aufnimmt, können diese Anwendungen oder Infrastrukturen in der Verantwortung der jeweiligen Organisationseinheit unter Beachtung der rechtlichen und universitären Regelungen betrieben werden. Die Absicht der Beschaffung von dafür benötigter Software oder Hardware ist dem HRZ vorab anzuzeigen; das HRZ kann Auflagen für die Beschaffung machen.

(2) Der Betrieb dezentraler-IT kann nach Vereinbarung mit den Fachbereichen oder den Einrichtungen vom HRZ unterstützt oder übernommen werden.

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität in Kraft.

Marburg, den 25.10.2018, gez. Prof. Dr. Katharina Krause, Präsidentin

Amtliche Mitteilungen der Philipps-Universität, Veröffentlichungsnummer: 44/2018, Veröffentlicht am: 01.11.2018, Inkrafttreten am: 02.11.2018

1 Mittelfristige Entwicklungsplanung der Philipps-Universität 2016-2020
2 DFG – Deutsche Forschungsgemeinschaft. „Förderung von Informationsinfrastrukturen für die Wissenschaft. Ein Positionspapier der Deutschen Forschungsgemeinschaft.“ 2018. Informationsverarbeitung an Hochschulen – Organisation, Dienste und Systeme. Stellungnahme der Kommission für IT-Infrastruktur für 2016 bis 2020.
3 Synonym für „Grundversorgung mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung“ in § 49, Abs. 1, Satz 1 HHG. Zu den IT-Basisdiensten gehören beispielsweise die Bereitstellung des E-Mail Service, von WLAN und Netzdiensten des Deutschen Forschungsnetzvereins e.V. (DFN) oder die Bereitstellung von Serverkapazität und die Ausstattung von Lehr- und Veranstaltungsräumen mit Medientechnik.
4 Zu den zentralen IT-Diensten zählen insbesondere das Content-Management-System, das integrierte Campus-Management-System, das Forschungsinformations-System, die Lehr-Lern-Plattform und das ERP-System.
5 IT-Sicherheitsleitlinie der Universität, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg, Veröffentlichungsnummer: 29/2012, Veröffentlicht am: 09.07.2012.