11.06.2018 IStGH-Berufungskammer hebt Bemba-Urteil auf

Am Freitag, dem 08.06.2018, hat die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag im Verfahren The Prosecutor v. Jean-Pierre Bemba Gombo die erstinstanzliche Verurteilung vom 21. März 2016 wegen ernsthafter Verfahrensmängel annulliert und den Angeklagten Jean-Pierre Bemba freigesprochen.

Der frühere kongolesische Politiker Bemba war in erster Instanz zu 18 Jahren Haft wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vorsätzliche Tötung und Vergewaltigung) und Kriegsverbrechen (vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung und Plünderung) verurteilt worden. Die in der Verfahrenskammer nachgewiesenen Einzeltaten seien von Kämpfern der MLC-Truppen (Mouvement de Libération du Congo) zwischen 2002 und 2003 in der zentralafrikanischen Republik begangen worden. Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit Bembas als Kommandeur dieser Truppen ergab sich aus Art. 28 a) des IStGH-Statuts, der u.a. die Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber regelt. Der IStGH hatte zum ersten Mal einen Oberbefehlshaber wegen Vorgesetztenverantwortlichkeit (d.h. weder Täterschaft noch Teilnahme an einer konkreten Straftat, sondern das Vorliegen vorwerfbaren Verhaltens im Rahmen einer Garantenstellung) verurteilt.

Im Anschluss an das Berufungsverfahren rügt die Berufungskammer in der nun ergangenen Entscheidung (3:2 Stimmenverhältnis der Richter/innen für einen Freispruch) zwei gravierende Fehler der erstinstanzlichen Verfahrenskammer. Zum einen habe man Bemba für konkrete Taten verurteilt, welche außerhalb der zugelassenen Anklageschrift lägen; zum anderen seien dem Gericht bei der Beurteilung der von ihm unternommenen Maßnahmen im Rahmen seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht als militärischer Vorgesetzter schwerwiegende Fehler unterlaufen.

Konkret ging es dabei um die Frage, ob Bemba alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen unternommen habe, um  die Ausführung der Taten seiner Untergebenen zu verhindern, zu unterbinden oder (strafrechtlich) zu verfolgen. Insbesondere habe man (1) die Grenzen der Möglichkeiten und logistische Schwierigkeiten bei der Durchführung von Untersuchungen als entfernter Kommandeur, der Truppen in ein fremdes Staatsgebiet entsandt hatte, nicht sachgemäß gewürdigt. Ebenso sei (2) fälschlicherweise gefolgert worden, Bemba habe keine Bemühungen angestellt, die Anschuldigungen an eine entsprechende Stelle weiterzuleiten. Ferner sei (3) die Motivation Bembas zu seinen Ungunsten falsch ausgelegt worden genauso wie der Umstand, unabhängige Untersuchungen seien schlecht ausgeführt worden und hätten nur begrenzte Erfolge aufgewiesen. (Vgl. dazu Summary of the Appeal Judgment in the Case The Prosecutor vs Jean-Pierre Bemba Gombo, The Hague, 8 June 2018, Rn. 25-31).

Die Berufungskammer stellte diesbezüglich ein Missverhältnis zwischen den noch verbleibenden relevanten Taten und der Beurteilung der Maßnahmen, die Bemba hätte unternehmen sollen, fest. Dass die Schlussfolgerung der ersten Instanz, Bemba habe es versäumt, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen als Antwort auf die Verbrechen der MLC auszuführen, von derartigen materiellen Fehlern beeinträchtigt sei, führt die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass Bemba nicht nach Art. 28 des IStGH-Statuts strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne. Zwei der fünf RichterInnen hätten jedoch die Verurteilung bestätigt (dissenting opinion).

Letztlich wurde die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und ein Freispruch ausgesprochen. Dieser hat nun finalen Charakter, eine Berufung/Revision gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.

Der nun erfolgte Freispruch sei aus Opferperspektive ernüchternd und eine Mahnung zu erhöhten Anstrengungen der Ermittlungsbehörden, so Amnesty International. Der eigenständige Trust Fund for Victims des IStGH kann indes auch trotz des Freispruchs und ohne gerichtlich angeordnete Reparationen den Opfern Unterstützung bieten.

Bemba wurde zudem in einem anderen Verfahren wegen Zeugenbeeinflussung verurteilt, weswegen er sich nach wie vor in Haft befindet.

Weitere Informationen zu dem Fall finden Sie auf der Website des IStGH.

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