22.12.2017 Resolution der Vertagsstaaten des Römischen Statuts: Ein neues Kapitel in der Geschichte des modernen Völkerstrafrechts?

Die vom 4. bis zum 14. Dezember in New York tagende Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts beschloss am 14. Dezember 207 eine bedeutende Resolution, die dem IStGH Zuständigkeit über den Straftatbestand der Aggression verleiht.

Ab dem 17. Juli 2018 soll folglich die sachliche Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) über den Straftatbestand der Aggression (Angriffskrieg) in Kraft treten. Seit rund einem Jahrhundert steht die Frage im Raum, ob Staatsführer*innen und andere Personen mit politischer oder militärischer Handlungsautorität, die Kriege entfesseln, dafür (auf internationaler Ebene) strafrechtliche verantwortlich gemacht werden können. Die Aktivierung des Aggressionstatbestandes im IStGH-Statut hat mithin eine affirmative Wirkung. 

Die Annäherung an eine Definition des Angriffskrieges war seit dem Nürnberger Prozess ins Stocken geraten. Auch bei der Verabschiedung des Rom-Statuts für den IStGH im Jahre 1998 konnte man sich nicht auf eine Aufnahme des politisch sensiblen Tatbestandes einigen. Erst die Fortschritte auf der Überprüfungskonferenz in Kampala 2010 sorgten für einen ersten Durchbruch auf dem Papier. Mit der Aktivierung dieser Änderungen des Rom-Statuts erlangen sie schließlich praktische Relevanz. In Anerkennung der Änderungsanträge der vorangegangenen Konferenz in Kampala wird der zu jener Zeit vorbehaltlich aufgenommene Art. 8bis von nun an die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellen. 

Ausdrücklich wird jedoch für jene Vertragsparteien, welche die Kampala-Änderungen nicht ratifiziert oder akzeptiert haben, die Zuständigkeit des Gerichts in Fällen der Staatenüberweisung oder Ermittlungen der Anklagebehörde von Amts wegen (proprio motu) negiert. Auch Drittstaaten, welche das Statut nicht unterzeichnet bzw. ratifiziert haben, sind aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des IStGH nicht durch diese Novellierung gebunden. Zugleich fordert die Versammlung indes in ihrer Resolution alle bisher zögernden Vertragsstaaten auf, die Kampala-Erweiterungen zu ratifizieren. 

Aufgrund des Rückwirkungsverbotes kann der IStGH hinsichtlich des Tatbestandes der Aggression nur für zukünftig Fälle tätig werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verfahren sind aufgrund der erwähnten Hürden zwar nach wie vor äußerst hoch, gleichwohl darf in der Aktivierung des Aggressionsverbrechens ein bedeutsamer Schritt in der Fortentwicklung des modernen Völkerstrafrechts gesehen werden. Ein Zeichen ist jedenfalls in die Welt des Völkerrechts entsandt; weiteren intensiven Diskussionen und eventuellen Präzedenzfällen ist mithin der Weg geebnet. Von nun an besteht nicht mehr nur die Möglichkeit, der Frage nachzugehen, ob ein bestimmter Staat Völkerrecht verletzt hat. Vielmehr sind nun die Voraussetzungen geschaffen worden, um ein Individuum für eine entsprechende Verletzung der staatlichen Souveränität zur Verantwortung zu ziehen. 

Überdies sind auf der Versammlung der Vertragsstaaten auch sechs neue Richter*innen berufen und diverse administrative Entscheidungen getroffen worden. 

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