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Monitoring im Verfahren gegen Emrah E.

Teilnehmer des Marburger Trial-Monitoring Programmes beobachten seit dem Beginn der Hauptverhandlung am 03. Juni 2013 das Verfahren gegen Emrah E.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, von Mai 2010 bis Juni 2012 drei rechtlich selbständige Taten im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan begangen zu haben: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, deren Zweck auf Mord und Totschlag gerichtet sei; der Versuch der Bestimmung eines anderen zur Begehung eines schweren Raubs sowie die Störung des öffentlichen Friedens in der Bundesrepublik Deutschland durch Androhung von Sprengstoffattentaten. Der Angeklagte sei strafbar nach § 129b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 212 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Tötung hatte der Senat jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht festgestellt.

Im Folgenden finden Sie die Wochenberichte: