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Jahresfeier 2018 | 11. Marburger Vorlesung zum Völkerstrafrecht mit Kimberly Prost, Richterin am IStGH
Die Jahresfeier 2018 des Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse (ICWC) fand am 6. Dezember in der historischen Aula der Alten Universität statt. Ergänzt wurde sie durch die 11. Marburger Vorlesung zum Völkerstrafrecht, welche erstmals von einer Referentin, Kimberly Prost, Richterin am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gehalten wurde. Richterin Prost nahm das zwanzigjährige Jubiläum des Römischen Statuts des IStGH zum Anlass, um über dessen Errungenschaften und bestehende Herausforderungen zu sprechen.
Die Jahresfeier begann mit den Grußworten des Dekans des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften und Philosophie, Prof. Dr. Hubert Zimmermann. Frau Prof. Dr. Bock, Geschäftsführende Direktorin des ICWC, stellte anschließend den Tätigkeitsbericht des Zentrums für den Zeitraum 2017 - 2018 vor. Zugleich feierte das ICWC an diesem Abend sein 15-jähriges Bestehen, wodurch sich die Gelegenheit ergab, bisweilen auch die vergangenen 15 Jahre Revue passieren zu lassen. Kennzeichnend für diese Zeit sind die Leitmotive Interdisziplinarität und Internationalität, was sich auch in den zahlreichen Veranstaltungen und Kooperationen des vergangenen Jahres widerspiegelt. Hervorzuheben sei an dieser Stelle beispielsweise die ICWC-Konferenz zum Aggressions-Tatbestand, die Mitwirkung beim diesjährigen Arbeitskreis Völkerstrafrecht, Studienexkursionen nach Den Haag und Kambodscha oder die Teilnahme von Studierenden an mehreren internationalen Moot Courts und Summer Schools. Ebenso reiht sich hier die Arbeit des ICWC Trial-Monitoring Programme ein. Auch dieses Jahr wurden zahlreiche Prozesse am OLG Frankfurt vollumfänglich dokumentiert, wodurch nach abgeschlossener universitärer Ausbildung auch am Abend der Jahresfeier wieder internationale Prozessbeobachter ihre Zertifikate entgegennehmen konnten.
Lesen Sie im Folgenden ein Kurzprotokoll des Vortrages von Judge Kimberly Prost:
Judge Kimberly Prost, eine der 18 Richterinnen und Richter am IStGH, hat durch ihre Teilnahme an der das Römische Statut 1998 konstituierenden Staatenkonferenz unmittelbaren Einblick in die Genese desselben. Ihren Vortrag gliederte sie in drei thematische Schwerpunkte. Eine beobachtende Position einnehmend, eröffnete sie ihre Ausführungen mit einem kurzen Einblick in die Entstehungsgeschichte des Römischen Statuts, um dann zu evaluieren, welche Aspekte von diesem gut und welche weniger gut adressiert wurden. Letztere wurden im dritten Schritt als aktuelle „Challenges“ bezeichnet, deren Auflösung eine zukünftige Aufgabe darstelle.
Als einen der größten Erfolge des Statuts führte sie die schiere Existenz des IStGH an. Diese, so fest verwachsen in der Welt sie heute erscheinen mag, sei allerdings alles andere als selbstverständlich, sondern eine enorme Leistung der vor zwanzig Jahren zusammengetretenen Unterhändlerinnen und Unterhändler; so habe am dramatischen Abend der Abstimmung über das Statut noch niemand gewusst, ob dessen Entwurf angenommen werden würde. Dabei sei der IStGH kein vollkommen neues Konzept gewesen, sondern habe seine Anfänge bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Das Ende des Zweiten Weltkriegs und die anschließenden Kriegsverbrecherprozesse in Nürnberg und Tokio seien in diesem Zusammenhang als große Chance zur Gründung einer solchen supranationalen Organisation zu verstehen. Aufgrund des sich im beginnenden Kalten Krieg manifestierenden Spannungsfelds aus Recht und Politik musste diese Chance allerdings ungenutzt verstreichen, weil sich die Mächte nicht auf eine einheitliche Definition des Crime of Aggression haben einigen können.
Erneute extraterritoriale Strafverfolgungen, etwa im Fall des chilenischen Diktators Pinochet, der Ruf nach Gerechtigkeit nach den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien sowie dem Genozid in Ruanda und nicht zuletzt das Ende des Kalten Krieges hätten eine Veränderung der politischen Landschaft bewirkt, die eine Wiederaufnahme des Projekts zur Schaffung eines internationalen Gerichts wieder erwünscht und möglich gemacht habe.
Die Staatsgrenzen überschreitende Übereinkunft, dass die Einrichtung des IStGH eine gute Idee gewesen sei, werde heute allerdings nicht mehr unisono vertreten, womit Judge Prost den zweiten Teil ihres Vortrags einleitete. Als erstes institutionalisiertes, international agierendes Gericht habe der IStGH mit vielfältigen Problemfeldern zu tun, von denen Prost mit Kindersoldatinnen und Kindersoldaten, sexueller Gewalt und kulturellem Eigentum einige benannte. Bei der Vielzahl an Situationen und rechtlichen Problemen könnten nicht alle Fälle zeitnah und adäquat bearbeitet werden. Bevor Judge Prost jedoch zu den aktuell größten „Challenges“ kam, gab sie zunächst einen kurzen Überblick über die Erfolge des IStGH.
So sei es eine wichtige Errungenschaft des IStGH, dass dieser relevant sei, d.h. öffentlichkeitswirksam in Medien und in der Politik, „sogar im Pentagon“, als rechtliche Instanz wahrgenommen werde. Der größte Erfolg sei jedoch derjenige, dass durch die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs nicht nur die Möglichkeit, sondern die Erwartung von Gerechtigkeit für die Opfer von Gewalt im staatlichen Kontext existiere, der IStGH also im Nexus von Recht und Weltpolitik fest verankert sei.
Die Herausforderungen, so Judge Prost, seien heute allerdings entmutigend. Um seinem Anspruch nach Internationalität gerecht zu werden, bedürfe der IStGH einer möglichst großen Zahl an teilnehmenden Staaten. Zwar haben 123 Staaten das Römische Statut unterzeichnet und ratifiziert, doch bedeute auch diese Anzahl, dass bis zur universellen Akzeptanz des Statuts nur eine ungleiche Rechtsprechung erfolgen könne.
Hinzu komme die immer häufiger gestellte Frage, warum der IStGH überhaupt relevant sei; Kiribati beispielsweise habe nie einen Genozid erleben müssen – wofür brauche die Inselnation eine internationale Rechtsprechung, die sie im Zweifel nur einschränken würde? Die Antwort lieferte Judge Prost in Form der Aussage des Präsidenten von Fidschi, der IStGH sei für seinen Staat wie eine Armee, biete also Schutz. Überdies stellte Judge Prost fest, dass seitens hochrangiger Politikerinnen und Politiker nicht genügend Wertschätzung für die Arbeit des IStGH existiere. So bestünden aktuell 15 ausstehende Haftbefehle, bei deren Verwirklichung der IStGH in Ermangelung einer eigenen polizeilichen Befugnis auf die Kooperation der einzelnen Staaten angewiesen sei.
Noch weiter verkompliziert werde die Situation durch die Rolle des UN-Sicherheitsrats. Seinerzeit sei in Rom diesbezüglich ein Kompromiss ausgehandelt worden, nach welchem dem Sicherheitsrat der Zugriff auf den IStGH verweigert verweigert, der Zugang jedoch erlaubt worden wäre. Im Fall der Situationen im Sudan 2005 und Libyen 2011 habe die Uneinigkeit im Sicherheitsrat dazu geführt, dass keine entsprechende Resolution umgesetzt worden sei, was die Handlungsfähigkeit des IStGH schließlich massiv eingeschränkt habe und diesem, so Judge Prost, diejenige negative Berichterstattung beschert habe, die eigentlich dem Sicherheitsrat zugestanden hätte.
Doch nicht nur Staaten und der Sicherheitsrat seien für die aktuellen Probleme verantwortlich, auch die nach wie vor in puncto Administration und Rechtsprechung nicht effiziente interne Arbeitsweise des IStGH werde Kritik unterzogen. Langwierige Prozesse und das Fehlen einer Konsistenz bzw. Vorhersehbarkeit der internen Abläufe führten so zu einem sinkenden Ansehen des IStGH, das sich in Vertrauensverlust äußere. Der Presse komme in diesem Zusammenhang als Bindeglied zwischen dem IStGH und der Öffentlichkeit eine zentrale Bedeutung zu. Wenn diese sich etwa im Hinblick auf die Vielzahl an Situationen in Afrika hinsichtlich einer so perzipierten juristischen Verfolgung Afrikas negativ über den IStGH äußere, entstehe ein Imageschaden, der allerdings auf einer falschen Wahrnehmung der Arbeit des ICC fuße, sei es doch dessen erklärtes Ziel, dass sich die Staaten selbst und untereinander wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anklagen. Zwar habe der Sicherheitsrat in einigen Fällen Untersuchungen durch den IStGH angeordnet, doch sei der Großteil der verhandelten Situationen auf die Initiative der betroffenen Staaten selbst zurückzuführen.
An dieser Stelle zeige sich erneut die Problematik des Arbeitsfeldes des IStGH, das durch Recht und Politik eingerahmt sei. Durch das Statut von Rom sei kein eigenständiges, über den Staaten stehendes Gericht geschaffen worden, sondern ein System, das Staaten dazu animiere, selbst als Kläger aufzutreten. Insofern sei die in Krisensituationen oft vernommene Frage nach der Reaktion des IStGH eigentlich eine falsche, sei doch die Initiative des Internationalen Strafgerichtshofs nicht die Idee von Rom gewesen, sondern lediglich als ultima ratio konzipiert worden.
Judge Prost schloss ihren Vortrag mit einem positiv stimmenden Ausblick. So sei allein schon die durch die Existenz des IStGH gegebene Klagemöglichkeit für Opfer staatlicher Willkür ein enormer Erfolg. Auch die gegenwärtigen extraterritorialen Prozesse gegen Mitglieder des sogenannten IS in Belgien, Deutschland und Frankreich würden die Notwendigkeit eines internationalen Gerichtshofs beweisen. Auch in Fällen, in denen noch kein Prozess eingeleitet wurde, könne der IStGH zu künftiger Gerechtigkeit beitragen, etwa durch das Sammeln von Beweisen in Myanmar.
Aus diesen Gründen, und insbesondere, weil das Konzept des IStGH aufgrund veränderter weltpolitischer Rahmenbedingungen heute wohl nicht mehr zu replizieren wäre, dürfe der durch die Nutzung des kurzen Zeitfensters von Rom entstandene IStGH nicht aufgegeben werden. Es sei die Aufgabe der Zuhörerinnen und Zuhörer, dass der IStGH bewahrt und verbessert werde, damit er in zwanzig Jahren aus einem anderen Grund redundant würde, nämlich weil die Staaten es selbst schaffen würden, für Gerechtigkeit zu sorgen.