19.02.2020 Informationen zum Masernschutzgesetz

Laut Masernschutzgesetz müssen Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Falls der Impfschutz im Ausland erworben wurde, wenden Sie sich bitte an Ihre Kinderärztin oder Ihren Kinderarzt. Die Impfpflicht besteht ab 01.03.2020, es existiert einen Übergangsfrist bis zum 31.07.2021.

Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums und dem Dokument "Häufige Fragen" des Bundesgesundheitsministeriums.

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