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Forschungsprojekt 

Inhalte:
Auf der Basis eines vorgegebenen Rahmenthemas führen Sie exemplarisch die verschiedenen Phasen eines Forschungsprojekts durch. Die Themen werden von Lehrenden auf der Basis aktueller Debatten oder von Forschungsprojekten angeboten. In der Regel hat das Modul drei Schwerpunkte. Erstens entwickeln Sie ein Forschungsdesign für Ihre Forschung. Der zeitlich größte Schwerpunkt liegt, zweitens, auf dem Forschungsprozess selbst (Literaturrecherche, Empirie, Datenauswertung). Schließlich geht es, drittens, um die Präsentation der Ergebnisse in einer geeigneten Form.

Qualifikationsziele (Kompetenzen):
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage: 

  • eigenständig theorieorientierte Fragestellungen zu formulieren.
  • ein empirisches Forschungsprojekt zu planen und in Grundzügen durchzuführen,
  • geeignete Methoden der quantitativen oder qualitativen Sozialforschung auszuwählen und diese anzuwenden.
  •  ihre Forschungsprojekt-Ergebnisse in einen internationalen Forschungsstand einzuordnen,
  •  ihre Arbeit forschungsethisch zu reflektieren. 

Lehr- und Lernformat:
Forschungsorientiertes Seminar mit Input der Lehrperson, angeleiteten Gruppendiskussionen, interaktiven Arbeitssitzungen oder Präsentationen
Veranstaltungsarten: 1. Seminar mit 2 SWS 

Arbeitsaufwand

  • 30 Stunden in Präsenz
  • 90 Stunden für Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung, inklusive Studienleistung
  • 240 Stunden für Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfung

Modulbezeichnung : Forschungsprojekt ( FUK 10) 
Modulverantwortung: Prof. Dr. Susanne Buckley-Zistel

Leistungspunkte:  12 LP
Niveaustufe: Aufbaumodul
Verpflichtungsgrad:  Wahlpflicht
Voraussetzungen für die Teilnahme: keine
Dauer des Moduls:  zwei Semester
Häufigkeit und Beginn: jährlich ab Sommersemester
Lehr- und Prüfungssprache: Englisch, Deutsch
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS Leistungspunkten:
Studienleistung: Forschungsexposé (ca. 6 Seiten) 
Modulprüfung: Forschungsbericht (ca. 20 Seiten) 
Benotung: Benotung des Moduls gemäß § 28 Allgemeine Bestimmungen für Masterstudiengänge