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Eignungsfeststellungsverfahren und Onlinebewerbung
Politische Integration und Wirtschaftliche Globalisierung
1. Einzureichende Dokumente
a) Antrag auf Zulassung (online-Antrag des online-Bewerbungsportals).
b) Der erste, grundständige Hochschulabschluss mit Abschlussnote (mindestens 3,0).
c) Das Transcript of Records zur Feststellung Ihrer bisherigen Studieninhalte.
d) Der Nachweis der Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates
e) Tabellarischer Lebenslauf (1 DIN-A4-Seite).
f) Schreiben im Umfang von ca. einer DIN-A 4 Seite, in dem die Bewerberin oder der Bewerber seine fachbezogene Eignung darlegt, die sich auf persönlichen Einsatz, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, selbstreflexives Arbeiten, Praxiserfahrung im Bereich der Europäischen Integration/Desintegration und wirtschaftlichen Globalisierung sowie fremdsprachliche Kompetenz bezieht.
g) Weitere Nachweise der persönlichen fachbezogenen Eignung, die sich auf die oben genannten Kriterien beziehen.
2. Kriterien für die persönliche fachbezogene Eignung
Auf Basis der eingereichten Unterlagen wird die persönliche fachbezogene Eignung anhand der folgenden Kriterien bewertet. Insgesamt können bis zu 11 Eignungspunkte erreicht werden.
2.1. Gesamtnote
Für die Gesamtnote werden in folgender Weise Punkte vergeben:
- Note 0,7 bis 1,5 (15,0 bis 12,5 Notenpunkte)=> 3 Punkte
- Note 1,6 bis 2,5 (12,4 bis 9,5 Notenpunkte)=> 2 Punkte
- Note 2,6 bis 3,0 (9,4 bis 7,9 Notenpunkte)=> 1 Punkt
Hinweis: Die Angaben beruhen auf der Notenskala nach § 30 Allgemeine Bestimmungen der Philipps-Universität Marburg. Bei einem Abschluss von einer anderen Hochschule gilt die von der Hochschule ausgewiesene Dezimalnote. Eine Umrechnung in das Marburger Notensystem erfolgt nicht.
2.2. Fachbezogene und persönliche Eignung für den Studiengang anhand folgender Kriterien (0 bis 8 Punkte):
a) Jeweils ein Punkt wird vergeben für den Nachweis
- von zwei weiteren europäischen Fremdsprachen auf Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates
- eines Auslandssemesters
- eines studiengangrelevanten Praktikums von mindestens zwei Monaten Dauer
- einer studiengangrelevanten Abschlussarbeit
b) Bis zu drei Punkte werden vergeben für den Nachweis zusätzlicher, über die mindestens geforderten wirtschafts- oder sozialwissenschaftlicher Methodenkenntnisse im Umfang von 14 Leistungspunkten.
c) Ein Punkt wird für das Schreiben nach Punkt 1 f) vergeben.
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist eine Bewertung des Grades der Eignung von insgesamt mindesten 5 Punkten.