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Anrechnung artverwandter Studienzeiten auf das Studium der Humanmedizin
Welches Landesprüfungsamt zuständig ist, ist in § 12 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte geregelt.
- Gemäß § 12 Abs. 4 AppÄ erfolgt die Anrechnung oder Anerkennung auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist.
- Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist.
- Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.