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Hochschulzugang über den Mittleren Schulabschluss + Berufsausbildung
In Hessen kannst du mit dem Mittleren Schulabschluss und dem qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung das Studium eines Bachelor-Studiengangs aufnehmen.
Wie ist dieser Hochschulzugang genau geregelt?
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Mittlerer Schulabschluss + qualifizierter Abschluss einer anerkannten Berufausbildung
Es muss sowohl ein mittlerer Schulabschluss als auch ein qualifizierter Abschluss einer anerkannten mindestens dreijährigen Berufsausbildung vorliegen. Eine Doppelverwertung ein und derselben Qualifikation ist nicht möglich – auch nicht das sog. „9+3 Modell“, bei dem der Erste Allgemeinbildende Schulabschluss (in der Regel der Hauptschulabschluss) in Kombination mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen einem mittleren Schulabschluss entspricht.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Durchschnittsnote 2,5 oder besser
Du hast einen qualifizierten Abschluss erworben, wenn du im Abschlusszeugnis deiner Berufsausbildung eine Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser erreicht hast. Ist eine solche Note nicht ausgewiesen, ist aus den ausgewiesenen Noten der einzelnen Fächer und Prüfungsteile das arithmetische Mittel zu bilden.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Maßgeblich ist die Gesamtnote im Abschlusszeugnis
Maßgeblich für das Vorliegen eines qualifizierten Berufsabschlusses ist die Gesamtnote im Abschlusszeugnis: Die im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesene Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote ist maßgeblich für die Feststellung, ob ein qualifizierter Abschluss nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BerQHSchulZV vorliegt. Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ist das Kammerzeugnis (je nach Zuständigkeit: Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer o.ä.), da allein dieses Zeugnis die berufsrechtlichen Befähigungen verleiht. Die Abschlussnote der Berufsschule ist in diesem Rahmen nicht separat zu berücksichtigen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Maßgeblich ist die Regelausbildungsdauer
Maßgeblich für die Dauer der Berufsausbildung ist die Regelausbildungsdauer: Sofern eine Verkürzung der Berufsausbildung aufgrund guter Leistungen erfolgt ist, bleibt die Regelausbildungsdauer der absolvierten Ausbildung maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzung einer dreijährigen Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3. Satz 1 BerQHSchulZV.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Gültigkeit beruflicher Qualifikation im Ausland
Diese Form des Hochschulzugangs in Hessen gilt auch für Personen, die sich im Ausland beruflich qualifiziert haben. Das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung wird von der Hochschule im Rahmen der Regelungen in der Verordnung über den Zugang von beruflich Qualifizierten zu den Hochschulen des Landes Hessen (BerQHSchulZV) vom 16.12.2015 festgestellt. Voraussetzung für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung ist dabei, dass Nachweise über die Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen für das Land Hessen vorliegen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Vollständigkeit der Anerkennungsnachweise
Der Anerkennungsbescheid für die jeweilige Qualifikation muss die Erfüllung aller (!) erforderlichen Sachverhalte ausweisen und bewerten, die für die Feststellung des Hochschulzugangs vorzuliegen haben. Beispielsweise ist nach § 1 Abs. 3 BerQHSchulZV für den Hochschulzugang mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss einer Berufsausbildung die Anerkennung des mittleren Schulabschlusses sowie die Anerkennung der Berufsausbildung als gleichwertig mit einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung erforderlich. Auf dem Bescheid muss insbesondere auch eine Gesamtnote für den anerkannten Berufsabschluss ausgewiesen werden.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Zuständigkeit für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation aus dem Ausland
Die zuständigen Stellen für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation im Ausland können über das Portal "Anerkennung in Deutschland" vom Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelt werden. Sofern auch ein Schulabschluss nachzuweisen ist, erfolgt die Anerkennung durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt.
Voraussetzung: Abschluss einer Studienvereinbarung
Die Immatrikulation setzt den Abschluss einer Studienvereinbarung voraus. Vor Abschluss der Studienvereinbarung solltest du mit der Zentralen Allgemeinen Studienberatung (ZAS) ein Gespräch führen. Dabei wird dir die Studienvereinbarung ausgehändigt, genauer erläutert und die Beratung bestätigt.
Die Studienvereinbarung besagt, dass du im ersten Semester mindestens 18 Leistungspunkte oder im ersten Studienjahr insgesamt mindestens 30 Leistungspunkte erwerben musst. Bei wiederholter Nichteinhaltung der Studienvereinbarung wirst du exmatrikuliert, wenn nicht zu erwarten ist, dass du dein Studium erfolgreich abschließen wirst. Bei dieser Entscheidung werden ggf. eine Erwerbstätigkeit, die Betreuung von Angehörigen, eine sich auf das Studium auswirkende Behinderung oder chronische Erkrankung sowie vergleichbare wichtige Gründe berücksichtigt.
Zulassungsvoraussetzungen für einen Studiengang
Bitte informiere dich auf den jeweiligen Studiengangseiten zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren und nutze das Beratungsangebot der Zentralen Allgemeinen Studienberatung (ZAS), z.B. zu Mathematik-Brückenkursen und weiteren Unterstützungsangeboten für Studierende.
Noch Fragen?
Bei Fragen zu Antragstellung und Formalitäten kann dir das Studierendensekretariat der Uni Marburg weiterhelfen.