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Vergabeverfahren für grundständige Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung

Ab dem Wintersemester 25/26 gilt für folgende Fächer eine örtliche Zulassungsbeschränkung:

Quoten in örtlichen Vergabeverfahren

In grundständigen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Verfahren gemäß §§ 20 der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung (HHZV) statt. Die Bewerbungen müssen bis 15.07. für ein Wintersemester und bis 15.01. für ein Sommersemester eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Bewerbung erfolgt über Marvin.

Quoten

Gemäß der § 22 der HHZV, werden Studienplätze in den Vorabquoten wie folgt vergeben:

  • bevorzugt Zuzulassenden (das sind Bewerber*innen, die bereits in früheren Verfahren eine Zulassung hatten, diese aber wegen eines Dienstes, wie Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, FSJ, o.ä., nicht wahrnehmen konnten) zugelassen (§ 31 HHZV, Vorwegzulassung).

Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang sind vorweg wie folgt Plätze abzuziehen:

  1.  für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind (10 %)
  2. für Fälle außergewöhnlicher Härte (5 %)*
  3. für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium (3 %)
  4. für die Auswahl von in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen (1 %)
  5. für Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind (Ortsbindung im öffentlichen Interesse; 1 %).

*Ausländer*innen im Sinne der Hessischen Studienplatzvergabeverordnung sind Personen, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben und nicht Staatsbürger*innen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind. Die Studienplätze für diese Bewerber*innengruppe werden nur nach der Note vergeben. Wartezeit oder andere mögliche Kriterien werden nicht berücksichtigt.

Die danach verbleibenden Plätze werden in den Hauptquoten nach Note (80 %) und Wartezeit (20 %) vergeben (sog. Hochschulauswahlverfahren).

Sind nach Ablauf der Einschreibefrist nicht alle Plätze besetzt, werden in Nachrückverfahren (NV) bisher noch nicht berücksichtigte Bewerber*innen zugelassen. Eine Bewerbung für ein Nachrückverfahren ist dabei nicht erforderlich, die Teilnahme erfolgt automatisch. In einem Nachrückverfahren können demnach auch diejenigen eine Zulassung für einen Studienplatz erhalten, die im Hauptverfahren einen Ablehnungsbescheid zugestellt bekommen hatten.

Für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass nach Abschluss des Vergabe- und Nachrückverfahrens noch Plätze frei sind, kann ein Losantrag gestellt werden. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Auswahl nach Durchschnittsnote

Beispiel: Note 1,5 (3 Sem, Los).

Alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich für diesen Studiengang mit einer Abiturnote von 1,4 oder besser beworben haben, konnten angenommen werden. Von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Durchschnittsnote 1,5 konnten alle angenommen werden, die 4 oder mehr Semester Wartezeit hatten. Von den Bewerbern und Bewerberinnen mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 3 Wartesemestern konnten nicht mehr alle ausgewählt werden, da es eine geringere Zahl an Studienplätzen gab, als Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 3 Wartesemestern. Um hier zwischen solchen Bewerbern und Bewerberinnen zu differenzieren, die nach Note und Wartezeit ranggleich sind, wird als nächstes Kriterium ein Dienst (Zivildienst, Wehrdienst, FSJ, o.ä.) herangezogen. Sind dann immer noch Bewerberinnen und Bewerber ranggleich (gleiche Abiturnote, gleiche Wartezeit, haben alle einen Dienst geleistet), erfolgt die Entscheidung über eine eindeutig zugeordnete Losnummer. Bewerberinnen und Bewerber die nicht ausgelost wurden und Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 2 oder weniger Wartesemestern können nicht zugelassen werden. Auch Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote schlechter als 1,5 können nicht zugelassen werden.

Auswahl nach Wartezeit

Wartezeit ist die Zeit nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung (also z.B. nach dem Abitur) bis zum Studium, in der du an keiner deutschen Hochschule eingeschrieben bist. In dieser Zeit kannst du z.B. eine Ausbildung, ein Praktikum oder einen Dienst (wie ein FSJ) absolvieren; jobben, im Ausland studieren oder reisen. Die Wartezeit beginnt automatisch nach der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung.

Wartezeit „verfällt“ nicht. Beispiel:
Abitur Juni 2022 → FSJ von 08/2022 bis 07/2023 → Ein Semester Studium WS 23/24, danach Exmatrikulation → Bewerbung für ein Studium zum WS 24/25 = 3 Wartesemester.

Bitte beachte, dass eine Wartezeit von 5 Wartesemestern immer höher ist als eine Wartezeit von 4 Semestern, unabhängig von der Note. Wenn Mitbewerber*innen eine bessere Note haben, bleibt diese immer besser, unabhängig von der Anzahl der Wartesemester.

Besonderheiten

Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen werden nur noch maximal sieben Wartesemester im Verfahren berücksichtigt. Wenn Bewerber*innen denselben Wert haben, dann wird die Note der Hochschulzugangsberechtigung als Zweitkriterium berücksichtigt.

Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen werden Wartezeiten nicht mehr berücksichtigt.

Die Auswahlgrenzen (auch NC-Werte genannt) der vergangenen Verfahren kannst du über unsere Seite "Auswahlgrenzen vergangener Verfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen" einsehen.