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Aufbewahrungsfristen
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Akten regeln, wie lange Akten aufbewahrt werden müssen, bevor sie vernichtet oder gelöscht werden können. Akten können aber durchaus vor Ablauf dieser Fristen dem Archiv angeboten werden. Dies geschieht regelmäßig bei Prüfungsakten, die eine Aufbewahrungsfrist von 60 Jahren haben, und zum Teil auch bei Personalakten. Für die Lagerung bis zum Ende der Aufbewahrungsfristen von nicht in das Archiv übernommenen Akten muss die abgebende Stelle sorgen.
Bedauerlicherweise sind die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht in einem Erlass oder Gesetz gemeinsam geregelt, sondern häufig am Ende des den einzelnen Sachverhalt oder eine bestimmte Personengruppe betreffenden Gesetzes. Der Arbeitskreis der Hochschularchive in Hessen hat deshalb auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen eine Empfehlung zu den Aufbewahrungsfristen für die Hochschulverwaltung erarbeitet. Zur weiteren Orientierung sind der Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen vom 14. Dezember 2012 und die Bestimmungen der Immatrikulationssatzung der Philipps-Universität vom 25. Oktober 2022 hier ebenfalls aufgeführt. Die Regelung der Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Teile der Prüfungsakten findet sich in § 21.
- Liste der Aufbewahrungsfristen. Empfehlung des Arbeitskreises der Hochschularchive in Hessen (Stand: Dezember 2020)
- Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen vom 14. Dezember 2012
- Änderungen der Anlagen B, C und D des Aktenführungserlasses vom 29. November 2022
- Immatrikulationssatzung der Philipps-Universität Marburg vom 25. Oktober 2022