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Hinweise zur Benutzung

Fragen zur Geschichte der Universität, ihrer Fakultäten, Fachbereiche, Institute und Einrichtungen, zu Professoren, Studierenden und Mitarbeitern, zum Gebäudebestand oder dem (ehemaligen) Grundbesitz können anhand der im Universitätsarchiv verwahrten Archivalien beantwortet werden.

Akten und Unterlagen des Universitätsarchivs können von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und auch von interessierten Privatpersonen sowie für dienstliche Belange von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität selbst eingesehen werden. Auch eine Beantwortung von schriftlichen oder als Email eingesandten Anfragen ist möglich.

Voraussetzung für die Nutzung von Archivgut des Archivs der Philipps-Universität ist die einmalige Registrierung und die Anlage eines Nutzerkontos in dem dafür bereitgestellten elektronischen Archivinformationssystem (§3 Abs. 1 der Nutzungsordnung für das Archiv der Philipps-Universität vom 3. März 2020). Die obligatorische Registrierung kann über das Internet (im Bedarfsfall auch im Lesesaal des Staatsarchivs) auf der Plattform des hessischen Archivinformationssystem (Arcinsys) vorgenommen werden. Nach der Registrierung muss in Arcinsys ein Nutzungsantrag gestellt werden (§3 Abs. 2 der Nutzungsordnung für das Archiv der Philipps-Universität Marburg vom 3. März 2020). Erst nach dessen Genehmigung ist die Bestellung von Akten und deren Vorlage im Lesesaal möglich. Die Ausführung von Kopier- und Fotoaufträgen ist an die gleichen Bestimmungen geknüpft.

Jüngere Akten unterliegen u. U. noch gesetzlichen Schutzfristen nach § 9 HArchivG. Dies trifft vor allem auf die zahlreichen personenbezogenen Akten zu. Auch wenn die Akten der interessierenden Person frei zugänglich wären, sind die Daten von darin ebenfalls erwähnten Dritten möglicherweise noch gesperrt. Für Nachlässe und Handakten können besondere Nutzungsbedingungen gelten. Diese Fragen können durch eine vorab gestellte Anfrage geklärt werden. Gegebenenfalls können Schutzfristen nach bestimmten Kriterien auch verkürzt werden. Dazu ist es nötig, einen Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen zu stellen.