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Stalking
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Definition
Als „Stalking“ wird die willentliche und wiederholte oder beharrliche Belästigung oder Nachstellung gegen den ausdrücklichen Willen einer Person bezeichnet, welche die selbstbestimmte Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Nach §238 StGB umfasst das die folgenden Punkte:
- Räumliche Nähe suchen
- Kontaktaufnahme (via Telefon, div. Kommunikationsmittel, soziale Medien oder dritte Personen)
- Missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten (Veröffentlichungen unter falschem Namen, Bestellung von Waren, etc.)
- Bedrohung sowohl des Opfers als auch nahestehender Personen
- Gewaltanwendung
Den Täterinnen und Tätern geht es im Unterschied zu Mobbing darum eine wie auch immer geartete Form von Beziehung mit dem Opfer aufrecht zu erhalten oder herzustellen, wohingegen Mobbing darauf abzielt die Opfer auszuschließen, allerdings gibt es durchaus Grenzfälle, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Unmittelbare Handlungsempfehlung
Unabhängig davon, welche weiteren Schritte eingeleitet werden sollen, ist es hilfreich die Belästigungen und die Nachstellung zu dokumentieren mit Ort, Datum/Uhrzeit, Beschreibung des Vorfalls sowie möglichen Zeugen. Auch mögliche „Beweise“ sollten gesichert werden, beispielsweise durch das Ausdrucken und Speichern von Nachrichten und E-Mails oder Photos von entstandenen Schäden. Nach Möglichkeit sollte nicht auf die Versuche der Kontaktaufnahme eingegangen werden.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Anlaufstellen (uni-intern)
- Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (geschlechtsunabhängige Anlaufstelle für alle von Stalking Betroffenen)
- Vertrauensrat (v.a. in Fällen sexualisierter Nötigung und Gewalt und Sexismus)
- Personalrat/Schwerbehindertenvertretung in den Grenzfällen zu Mobbing
- Rechtsabteilung (Merkmalsprüfung Stalking)
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