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Anzeigepflichtige Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen

Zu den Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gehören gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BiostoffV) Mikroorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten, Zellkulturen und Endoparasiten, die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Anzeigepflichtig nach §16 BioStoffV beim Arbeitsschutzdezernat des Regierungspräsidiums Gießen sind alle gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und Risikogruppe 3**.  (Sollen diese Biostoffe gentechnisch verändert werden, unterliegen diese experimentellen Tätigkeiten den Bestimmungen der Gentechnik-Sicherheitsverordnung.)

Der experimentelle Umgang mit ungetesteten humanen Blut- oder Gewebeproben, bei denen das Vorliegen von Biostoffen der Risikogruppe 2 oder 3** (wie bspw. HIV oder Hepatitis B) nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht nach §16 Abs. 1 der BioStoffV.

Die Anzeige nach §16 Abs. 1 der BiostoffV erfolgt mit folgendem Anzeigeformular, das Sie bitte richten an:

Frau Dr. Annette Biederbick, Abteilungsleitung Arbeitssicherheit und Umweltschutz , Dez IV C der Philipps-Universität Marburg, Biegenstr. 12, 35037 Marburg.

Anzeigeformular gemäß §16 Abs. 1 BioStoffV (PDF)

Die Einstufung von Mikroorganismen und Zellkulturen in die vier Risikogruppen bzw. Schutzstufen finden Sie in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460 bis 468 auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):

TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“

TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“

TRBA 464 „Einstufung von Parasiten in Risikogruppen“

TRBA 466 „Einstufung von Bakterien in Risikogruppen“

TRBA 468 „Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen“

Änderungsanzeige

Haben Sie schon mal eine experimentelle Tätigkeit mit Biostoffen angezeigt und wollen nun diese mit anderen Biostoffen oder anderen experimentellen Verfahren in anderen Laborräumlichkeiten ergänzen, ist eine Änderungsanzeige erforderlich.

Dies kann mit dem gleichen Anzeigeformular über Frau Dr. Biederbick erfolgen.

Erlaubnisantrag

Bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4 besteht eine Erlaubnispflicht gemäß § 15 BioStoffV. Hierzu muss ein Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall ebenfalls an Frau Dr. Biederbick.

Werden in der Schutzstufe 4 bereits experimentelle Arbeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 einschließlich gentechnischer Arbeiten durchgeführt, ist für die Aufnahme von experimentellen Tätigkeit mit weiteren Biostoffen der Schutzstufe 4  nur eine weitere Anzeige notwendig.

Die aktuelle Version der Biostoffverordnung finden Sie hier: Biostoffverordnung (PDF)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sicherheitsreferenten bzw. Ihre zuständige Sicherheitsreferentin oder an Frau Dr. Biederbick, Abteilungsleitung Arbeitssicherheit und Umweltschutz.