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Projektleiter an der Philipps-Universität Marburg
Bestellung zum Projektleiter
Voraussetzung für die Bestellung zum Projektleiter ist der Nachweis der Sachkunde. Die Sachkunde ist in § 15 GenTSV geregelt und setzt voraus:
- den Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums
- eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, was durch ein qualifiziertes Zeugnis eines bereits zugelassenen Projektleiters einer gentechnischen Anlage oder durch eine Erstautorschaft nachgewiesen werden kann
- die Bescheinigung über den Besuch einer anerkannten Gentechnik-Fortbildungsveranstaltung
Zudem muss ein Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde beim zuständigen Einwohnermeldeamt persönlich beantragt werden. Bei Beantragung ist der Meldebehörde zwecks Übersendung die folgende Anschrift mitzuteilen: Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 44, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen (Der Verwendungszweck ist das Betreiberkürzel UMR)
Neue GenTSV: Fortbildungspflicht für Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit
Am 1.3.2021 tritt die neue Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) in Kraft. Diese sieht in § 28 Abs. 3 vor, dass Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit ihre Sachkunde regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) aktualisieren müssen.
Die Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) vertritt hierzu die Auffassung, dass die Fortbildungspflicht nicht rückwirkend gilt und somit eine Aktualisierung der Kenntnisse i.S.d. § 28 Abs. 3 GenTSV bis spätestens 28. Februar 2026 erforderlich ist. Diese Auffassung wird vom Regierungspräsidium Gießen geteilt (siehe Mitteilung Stand Dezember 2019).