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Arbeit in fremden Kontrollbereichen/ Strahlenpass
Sie planen als Angehöriger der Philipps-Universität Marburg (wissenschaftlicher Mitarbeiter, Doktorand...) Experimente in fremden Kontrollbereichen oder Strahlenschutzbereichen, die nicht zur Philipps-Universität Marburg gehören? Dann sollten Sie folgendes beachten:
Diese Tätigkeit ist gemäß § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) genehmigungspflichtig. Die Philipps-Universität Marburg hat eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG und darf die unter ihrer arbeitsrechtlichen Aufsicht stehenden Personen in fremde Anlagen schicken.
Eine der Auflagen dieser Genehmigung ist, dass eine Vereinbarung (Abgrenzungsvertrag) über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes zwischen dem Entsender (der Philipps-Universität) und dem Betreiber der fremden Anlage geschlossen wurde. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an die Strahlenschutzbevollmächtigte, die Ihnen Auskunft geben kann, ob ein Abgrenzungsvertrag zwischen der Universität und der fremden Anlage oder Einrichtung (z.B. MIT, BESSY, GSI, Isotopenlabore fremder Universitäten...) bereits vorliegt.
Zu den Aufgaben der Universität als Entsender gehören u.a. die Durchführung der amtlichen Dosimetrie, der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung bei Beschäftigten der Kategorie A, dem Führen eines Strahlenpasses und einer Unterweisung zu den allgemeinen Grundsätzen im Strahlenschutz. Informationen zum Strahlenpass finden Sie hier.
Aufgaben im Rahmen der Genehmigung nach §25 StrlSchG werden von folgenden Strahlenschutzbeauftragten wahrgenommen:
- Prof. Dr. Florian Kraus, FB 15 (Chemie)
- Prof. Dr. Klaus Reuter, FB 16 (Pharmazeutische Chemie)
- PD Dr. Ulrike Theiß, FB 20 (Bestrahlung am MIT)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die o.g. Personen oder - falls Sie einem anderen Fachbereich angehören- an die Strahlenschutzbevollmächtigte.
Neben der Unterweisung im Strahlenschutz durch einen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) der Universität werden Sie in der fremden Anlage oder Einrichtung zu den anlagenspezifischen Besonderheiten im Strahlenschutz unterwiesen.
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss geklärt sein, ob folgende Dinge vorliegen bzw. durchgeführt wurden:
- Ist ein Abgrenzungsvertrag zwischen der Universität und der fremden Anlage/ Einrichtung bereits geschlossen?
- Ist ein geeignetes amtliches Personendosimeter vorhanden?
- Haben Sie einen gültigen Strahlenpass?
- Wurden Sie vor Entsendung von dem für Sie zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der Philipps-Universität im Strahlenschutz unterwiesen?