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Strahlenschutzanweisung - wer ist in der Pflicht?
In der Strahlenschutzanweisung wird verbindlich der Umgang mit radioaktiven Materialien und Röntgenstrahlung geregelt. Die Strahlenschutzanweisung wird in der Regel vom Strahlenschutzbeauftragten erstellt, wobei die Pflicht zum Erlassen gemäß § 45 StrlSchV dem Strahlenschutzverantwortlichen obliegt. Die Strahlenschutzanweisung ist Bestandteil der Genehmigung und wird in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbevollmächtigen erstellt. Die Zentrale Strahlenschutzanweisung der Universität ist die Basis für Erstellung von Strahlenschutzanweisungen für ausgewählte Tätigkeiten.
Beim anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen und beim Betrieb von Störstrahlern der Erlass einer Strahlenschutzanweisung nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.
An wen richtet sich die Strahlenschutzanweisung?
Die Strahlenschutzanweisung richtet sich an alle Personen, die mit radioaktiven Materialien oder Röntgenstrahlung umgehen. Aufgabe der Strahlenschutzbeauftragten ist es, im täglichen Betrieb die Einhaltung der festgelegten Reglungen und Maßnahmen der Strahlenschutzanweisung zu überprüfen und sicherzustellen. Vor Beginn der Tätigkeiten und dann einmal pro Jahr werden die betroffenen Personen durch die Strahlenschutzbeauftragten über die möglichen Gefahren, Schutzmaßnahmen und über die wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung unterwiesen.
Wann muss eine Strahlenschutzanweisung aktualisiert werden?
Bei wesentlichen Änderungen muss die Strahlenschutzanweisung unverzüglich aktualisiert werden. Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn beispielsweise bei einer Röntgenanlage ein Ortswechsel vorgenommen wird (was auch der Behörde mitgeteilt werden muss!) oder die Zuständigkeit im Strahlenschutz mit der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten geändert wurde.