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Was sind Kategorie A oder B Personen?
In Hinblick auf die Kontrolle und die arbeitsmedizinische Vorsorge werden beruflich exponierten Personen zwei unterschiedlichen Kategorien zugeordnet:
- In die Kategorie A fallen die Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv im Kalenderjahr erhalten können. Als Beispiel ist hier eine Person zu nennen, die in einem Heißlabor in der Nuklearmedizin arbeitet. Diese Personen dürfen ihre Aufgaben in einem Kontrollbereich nur wahrnehmen, wenn vor Beginn ihrer Arbeit und dann mindestens einmal pro Jahr ein ermächtigter Arzt bescheinigt hat, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Diese Untersuchung ist zu dulden, sonst darf die Person in diesem Bereich nicht mehr weiterarbeiten.
- In die Kategorie B fallen die Personen, die im Lauf eines Kalenderjahres nicht mehr als 1 mSv erhalten. Solange die Aufsichtsbehörde keine Untersuchung anordnet, ist für diesen Personenkreis die Untersuchung nicht verpflichtend angeordnet.
Wer ist für die Zuordnung verantwortlich?
In § 71 StrlSchV heißt es , dass der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen hat, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine der beiden Kategorien zugeordnet werden. Vor Ort ist es der fachkundige Strahlenschutzbeauftragte, der diese Aufgabe für den Strahlenschutzverantwortlichen übernimmt.