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Genehmigungen

Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen betreibt, die ionisierende Strahlen erzeugen, benötigt dafür eine Genehmigung. Die Philipps Universität Marburg hat Genehmigungen aus unterschiedlichen Bereichen eingeholt .

  • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StrlSchG: Genehmigungsbedürftiger Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
  • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StrlSchG: Genehmigungsbedürftiger Betrieb einer Röntgeneinrichtung
  • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StrlSchG: Genehmigungsbedürftiger Betrieb eines Störstrahlers
  • § 19 Abs. 1 StrlSchG: Anzeigebedürftiger Betrieb einer Röntgeneinrichtung
  • § 25 StrlSchG: Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
  • Anzeige oder Genehmigung für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler 

    Anzeige nach § 19 StrlSchG: Für Röntgeneinrichtungen, die als Vollschutzgerät mit Bauartzulassung konzipiert oder nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in Verkehr gebracht wurden, reicht eine Anzeige nach § 19 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz.

    Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG: Fehlt die Bauartzulassung, so ist muss eine Genehmigung eingeholt und ein strahlenschutzbeauftragter bestellt werden.

    Sachverständigenprüfung bei Röntgeneinrichtungen und genehmigungspflichtigen Störstrahlern: Vor der ersten Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre müssen Röntgeneinrichtungen von einem behördlich bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden. Der Strahlenschutzprüfbericht ist die Grundlage für die Erstellung einer Genehmigung/Anzeige bei der Behörde und wird zusammen mit anderen Unterlagen zur Röntgeneinrichtung in einem Gerätebuch aufbewahrt. Für die Sachverständigenprüfung an Röntgeneinrichtungen stehen mehrere Anbieter zur Verfügung - sprechen Sie die Strahlenschutzbevollmächtigte für Kontakte an. 

    Mitteilungspflicht: Ein Standortwechsel oder die Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers sind unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

  • Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen

    Wenn radioaktive Stoffe im Bereich von Forschung und Lehre verwendet oder gelagert werden, oder Gerät betrieben werden, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten, wird eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz benötigt. Voraussetzung ist immer die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten, die zur Erfüllung der umfangreichen Aufgaben die notwendige Fachkunde besitzen.

  • Entsendung von Bezugspersonen in andere Strahlenschutzbereiche

    Die Entsendung und der Einsatz von Angehörigen der Philipps Universität (UMR) in fremden Anlagen oder Einrichtungen, in denen diese Personen ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, unterliegt grundsätzlich den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung (StrISchV). Auch für diesen Bereich liegt ein Genehmigung vor, die mit Auflagen (z.B. Vorliegen eines Abgrenzungsvertrag zwischen UMR und der anderen Anlage, Führen eines Strahlenpasses für die entsendete Person, Unterweisung durch einen bestellten Strahlenschutzbeauftragten der UMR vor der Tätigkeit im anderen Strahlenschutzbereich, Dosimetrie etc. ) verbunden ist.