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Urlaub und Dienstbefreiung

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen: II B 2 (Beamte), II B 3 (Naturwissenschaften), II B 4 (Medizin), II B 5 (Geisteswissenschaften und Universitätsverwaltung)

Rechtsvorschriften:
Tarifvertrag des Landes Hessen (TV-H)
Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte
Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Informationsblatt Beurlaubung Beamtinnen und Beamten

Formulare:
Dienstbefreiung/Sonderurlaub
Beleg für Fehltag/Zeitgutschrift
Forschungssemester

Erholungsurlaub

Alle Mitarbeiter/innen haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Rechtsgrundlagen sind für Beamte/innen die Urlaubsverordnung und für das Tarifpersonal der Tarifvertrag Hessen. Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Er kann auch in Teilen genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt.

Unten stehend finden Sie Informationen zur Altersstaffelung Urlaub. 

Zusatzurlaub

Zusätzlich zum Erholungsurlaub können Ansprüche auf Zusatzurlaub bestehen:

  1. Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- und Schichtdienst leisten, haben Anspruch auf Zusatzurlaub.
  2. Der Zusatzurlaub für behinderte Mitarbeiter/innen mit einem Grad der Behinderung von 25  bis 49 beträgt 1-3 Tage.
  3. Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

Sonderurlaub

Mitarbeiter/innen haben beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Sonderurlaub mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge. Ausschlaggebend ist, ob der Grund für den Sonderurlaub im dienstlichen oder im privaten Interesse liegt.

Hier finden Sie den Link zum Formular Dienstbefreiung / Sonderurlaub.

Unter welchen Voraussetzung man eine Beurlaubung beantragen und welche Auswirkungen dies auf das Beschäftigungsverhältnis haben kann, können Sie dem Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie dem Informationsblatt Beurlaubung Beamtinnen und Beamten des HMdIuS entnehmen.

Forschungssemester

Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, kann die Leitung der Hochschule nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt.

Hier finden Sie den Link zum Formularantrag Forschungssemester.