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Arbeitszeit
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Erste Anlaufstelle für alle Fragen ist die zuständige Zeiterfassungsachbearbeitung Ihres Bereichs. Allgemeine Fragen zum Thema Arbeitszeit können Sie darüber hinaus per E-Mail an personalabteilung@verwaltung.uni-marburg.de senden.
Informationen und Rechtsvorschriften:
Dienstvereinbarung Flexible Arbeitszeit
Anlage zur Dienstvereinbarung Flexible Arbeitszeit
Informationen zum Zeiterfassungsystem ZEUSX
Informationen zur Zeiterfassung bei Dienstreisen
Formulare:
Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung
FAQs
Geltungsbereich
Ab wann und für wen gilt die Dienstvereinbarung?
Die neue Dienstvereinbarung flexible Arbeitszeit tritt am 01.01.2025 in Kraft. Sie betrifft zunächst im sog. „Probebetrieb“ alle Beschäftigten, die bereits vor dem 01.01.2025 an der Zeiterfassung teilgenommen haben. Aufgrund der umfangreichen Umstellungs- und Vorbereitungsarbeiten wird die Zeiterfassung für alle weiteren Beschäftigten im Laufe des ersten Halbjahres 2025 eingeführt. Sie werden rechtzeitig darüber informiert, wenn Ihr Arbeitsbereich in die Zeiterfassung aufgenommen wird.
Außerdem ist zu beachten, dass die in § 2 I DV genannten Personenkreise nicht unter den Geltungsbereich der Dienstvereinbarung fallen und die in § 3 II, III i. V. m. Anlage 1 DV genannten Bereiche von der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit ausgeschlossen sind.
Sollten Beschäftigte, die unter § 2 I DV fallen, freiwillig an der Arbeitszeiterfassung teilnehmen, so ist dies gem. § 2 II DV möglich.
Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitstage und Zeitguthaben
Wie verteilt sich meine Arbeitszeit, insbesondere wenn ich Teilzeit arbeite?
Den Regelfall bildet die Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche. Eine Verteilung auf weniger Arbeitstage ist bei Teilzeitbeschäftigung möglich. Die tägliche Sollarbeitszeit ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung der individuellen Wochenarbeitszeit auf die gewählten Arbeitstage. Eine tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden (Tarifbeschäftigte) bzw. 8 Stunden 12 Minuten (Beamtinnen/Beamte) soll dabei nicht überschritten werden. Die tatsächliche tägliche Arbeitszeit kann selbstverständlich im Rahmen der Regelungen der DV von der Sollarbeitszeit abweichen.
Wie gestaltet sich die Arbeitszeit in den Bereichen mit Dienst- und Schichtplänen?
Die Arbeitszeiten für die Bereiche mit Dienst- und Schichtplänen sind in der Dienstvereinbarung in § 3 II in Verbindung mit der Anlage 1 geregelt.
Wie gestaltet sich die Kappungsgrenze des Zeitguthabens zum Jahreswechsel 2024/2025 und für die Zukunft?
Durch die Zusatzvereinbarung zur „Dienstvereinbarung zwischen den Jahren v. 01.09.2022“ ist geregelt, dass die Kappungsgrenze für den Monat Dezember von 40 Stunden auf 100 Stunden angehoben wird. Zeiten über der Kappungsgrenze von 100 Stunden verfallen zum 01.01.2025.
Ab dem 01.01.2025 gilt ebenfalls eine Kappungsgrenze i. H. v. 100 Stunden gemäß der neuen DV flexible Arbeitszeit.
Kann mir mein/e Vorgesetzte/r verweigern mehr als die tägliche/wöchentliche Sollarbeitszeit zu arbeiten und dadurch Zeitguthaben aufzubauen?
Voraussetzung für den Aufbau von Zeitguthaben ist das tatsächliche Vorliegen dienstlicher Gründe, die eine Überschreitung der Sollarbeitszeit erforderlich machen. Sollte ein dienstlicher Mehrbedarf vorliegen, darf der bzw. die Vorgesetzte den Aufbau von Zeitguthaben nicht verweigern.
Zeiterfassung, -korrektur und Gleittage
Wie erfasse ich meine Arbeitszeit?
Die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung sind in § 9 I DV geregelt. Demnach ist grundsätzlich das physische Zeiterfassungsterminal zu verwenden, sofern sich im jeweiligen Dienstgebäude ein solches befindet. Andernfalls erfolgt die Buchung über das Webterminal. Bei Personen, die an mehreren Arbeitsplätzen tätig werden, erfolgt die Buchung an dem Erfassungsgerät, das sich am nächsten zum jeweiligen Arbeitsplatz befindet.
Wie gestaltet sich die Zeiterfassung beim Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen?
Zeiten bei einem Wechsel zwischen Arbeitsplätzen sind keine Dienst- bzw. Arbeitszeiten. Beim Verlassen des einen Arbeitsplatzes ist eine Geht-Buchung zu stempeln, während bei Ankunft am anderen Arbeitsplatz eine Kommt-Buchung zu stempeln ist. Unproblematisch ist dabei, wenn man beim ersten Arbeitsplatz am physischen Zeiterfassungsterminal und danach über das Webterminal – und umgekehrt – stempelt.
Für Personen mit mehreren Arbeitsplätzen, die vorerst weiterhin mit nur einem Arbeitsplatz in der Zeiterfassung sind, ändert sich zunächst nichts. Es muss nur diejenige Zeit erfasst werden, die auf den Arbeitsplatz entfällt, der in der Zeiterfassung ist.
Wie gestaltet sich die Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte, die bisher nicht an der Zeiterfassung teilnehmen?
Es besteht zunächst keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Die Verpflichtung besteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschäftigten konkret dazu aufgefordert werden. Eine bisher ggf. erfolgte Zeiterfassung kann solange fortgeführt werden.
Wie beantrage ich einen Gleittag?
Bisher werden Gleittage über das entsprechende Formular bei der/dem Vorgesetzten beantragt und nach Genehmigung der zuständigen Zeiterfassungssachbearbeitung weitergeleitet. Dieses Verfahren wird vorerst, bis zur technischen Umsetzung der Anforderungen der neuen DV, beibehalten. Über Änderungen an diesem Verfahren wird rechtzeitig informiert.
Wie nehme ich eine Zeitkorrektur vor?
Bis zur Umsetzung der technischen Voraussetzungen erfolgen Zeitkorrekturen wie gewohnt über die entsprechenden Zeiterfassungsformulare. Änderungen an diesem Verfahren werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
Wie erfolgt die Korrektur von Zeiten nach 6 Stunden i. S. d. Protokollnotiz zu § 9 III DV?
Eine entsprechende Zeitkorrektur erfolgt über die zuständige Zeiterfassungssachbearbeitung. Hierfür wird eine Begründung der dienstlichen Notwendigkeit durch die/den Vorgesetzten benötigt.
Wie erfolgt die Gutschrift der in der Dienstvereinbarung genannten Rüstzeit?
Nach § 9 II DV wird bei der Zeiterfassung über ein Web-Terminal die Rüstzeit i. H. v. sechs Minuten automatisch und pauschal einmalig pro Arbeitstag gutgeschrieben.
Wie gestaltet sich die Zeitgutschrift bei Dienstreisen?
Zeitgutschriften für Dienstreisen (inkl. Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen) werden gemäß den geltenden Tarifregelungen und den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gewährt. Weitere Informationen zur Zeiterfassung bei Dienstreisen, insbesondere zur Anrechenbarkeit von Reisezeiten finden Sie unter „Informationen zur Zeiterfassung bei Dienstreisen“.
Vorgesetzte
Wer erhält als Vorgesetzte/r Einsicht in die Monatsarbeitszeitbilanz?
Einsicht erhält der bzw. die direkte Vorgesetze des/der Beschäftigten, also die nächsthöhere Ebene.
Wann und was kann die/der Vorgesetzte in dem ihm zur Verfügung stehenden Bericht sehen?
Es ist geplant, dass die Vorgesetzten zum Ende eines Kalendermonats eine Liste der Monatsarbeitszeiten ihrer Beschäftigten (Monatsjournal) erhalten. Das Monatsjournal beinhaltet alle Arbeitszeiten, Buchungskorrekturen und Abwesenheiten des jeweiligen Monats. Aufgrund der umfangreichen Umstellungs- und Vorbereitungsarbeiten wird dies jedoch erst im Laufe des ersten Halbjahres 2025 möglich sein.