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Auslandsdienstreisen oder sonstige Auslandsaufenthalte (Entsendungen) ins Ausland

Alle Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte) der Philipps-Universität Marburg, deren regelmäßiger Dienstort innerhalb Deutschlands liegt und die vorübergehend im EU-Ausland oder in Island, Liechtenstein, Großbritannien oder in der Schweiz tätig werden, bitten wir Folgendes zu beachten:

Aufgrund von Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union ist der Arbeitgeber / Dienstherr verpflichtet, für jede/n Beschäftigte/n, der/die einen Auslandsaufenthalt in einem der vorgenannten Staaten plant, mindestens 4 Wochen vorher die Ausstellung einer A1-Bescheinigung zu beantragen. Dies ist erforderlich, um eine formelle Bestätigung zu erhalten, dass die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit während des Auslandsaufenthaltes weitergelten und dementsprechend die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland weiterhin zu zahlen sind.

Die A1-Bescheinigung der zuständigen Stelle (siehe FAQ Nr. 4) oder, wenn diese noch nicht vorliegt, der A1-Antrag muss im Ausland mitgeführt und bei Kontrollen jederzeit vorgelegt werden. Diese Kontrollen werden z. B. an Flughäfen, Bahnhöfen oder in Hotels durchgeführt. Kann die Bescheinigung nicht vorgelegt werden, drohen empfindliche Strafen.

Die erforderlichen Angaben für die Beantragung einer A1-Bescheinigung sind auf dem Dienstreiseantrag einzutragen. Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt über die zuständigen Wirtschaftsverwaltungen oder Reisekostensachbearbeiter/innen elektronisch über die Eingabe im SAP-Programm.

Hinweis: Mitarbeiter/innen, die über das UKGM administriert werden, wenden sich bitte zur Beantragung der A1-Bescheinigung an das Personalmanagement des UKGM.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

Links:

Dienstreiseantrag
Weiterführende Informationen DVKA

FAQs