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FAQs

1. Für welche Länder ist die A1-Bescheinigung zu beantragen?

Für alle Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie Großbritannien und die Schweiz.

2. Warum muss eine A1-Bescheinigung vom Arbeitgeber beantragt werden?

Der/Die Beschäftigte ist in jedem der unter Nr. 1 genannten Staaten verpflichtet, die A1-Bescheinigung vorzeigen zu können (Mitführungspflicht).

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass für die/den Beschäftigte/n die Vorschriften über die soziale Sicherheit des Heimatlandes weitergelten sollen. Voraussetzung dafür ist, dass

  • ein Beschäftigungsverhältnis im Inland besteht,
  • die/der Beschäftigte sich auf Weisung des Arbeitgebers ins Ausland begibt und
  • die/der Beschäftigte weiterhin im inländischen Unternehmen integriert bleibt.
     

3. Handelt es sich bei einer Dienstreise um eine Entsendung?

Ja. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gibt es keinen Unterschied zwischen einer Dienstreise und einer Entsendung. Bei jeder dienstlichen Betätigung im Ausland handelt es sich um eine Entsendung. Darunter fallen daher beispielsweise auch eintägige Dienstreisen zu Besprechungen, Tagungen und Kongressen außerhalb Deutschlands.

Für jeden Auslandsaufenthalt ist die Bescheinigung erneut zu beantragen.

Sollten Sie einen Auslandsaufenthalt planen, der länger als 24 Monate andauern wird, bitten wir um Rücksprache mit der/ dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter/in der Personalabteilung. Hier ist ggf. eine Ausnahmevereinbarung mit dem GKV Spitzenverband, DVKA, Bonn zu beantragen.

 Besonderheit bei regelmäßigen Auslandsaufenthalten:

Von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten spricht man, wenn - bezogen auf die kommenden 12 Monate - davon auszugehen ist, dass zum Beispiel eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person von ihrem Arbeitgeber regelmäßig (z. B. einen Tag im Monat oder 5 Tage im Quartal) auch in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird.

Der Antrag für eine Person, die lediglich bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt ist und für dieses gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten (z. B. in Deutschland, Österreich und Frankreich) arbeitet, erfolgt durch die zuständigen Wirtschaftsverwaltungen oder Reisekostensachbearbeiter/innen elektronisch über die Eingabe im SAP-Programm.:

Fragebögen für andere Sachverhalte der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten (z. B. Beschäftigung für ein im Ausland ansässiges Unternehmen oder Beschäftigung bei verschiedenen Unternehmen) finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.dvka.de/de/versicherte/faq/faq.html

4. Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Für die Prüfung, ob während einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, sowie ggf. die Ausstellung der A1-Bescheinigung, sind in Deutschland je nach Sozialversicherungsstatus unterschiedliche Stellen zuständig:

  • die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
  • die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker).
  • der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht zu dem vorher genannten Personenkreis gehört (z. B. Beamtinnen und Beamte).

5. Verfahrensablauf

a) Bei der Antragstellung sind wir auf die Informationen der Beschäftigten, die entsandt werden sollen, angewiesen. Wir bitten Sie daher, mindestens 4 Wochen vor Beginn des Aufenthaltes den Dienstreiseantrag für die Reise auszufüllen und im Anschluss an Ihre Wirtschaftsverwaltung - oder, wenn es keine Wirtschaftsverwaltung gibt, an die Personalabteilung - zu senden.

Die Antragstellung erfolgt durch die/den zuständigen Sachbearbeiter/in automatisch über das SAP-System. Hierfür ist es besonders wichtig, dass die auf der ersten Seite des Dienstreiseantrags abgefragten Adressen zu den Beschäftigungsstellen im Ausland vollständig eingetragen werden.

Für weitere Fragen können Sie sich jederzeit an Ihre Wirtschaftsverwaltung oder die/ den jeweils zuständigen Sachbearbeiter/in der Personalabteilung wenden.

b) Ihre Wirtschaftsverwaltung – oder, wenn es keine Wirtschaftsverwaltung gibt, die Personalabteilung -  wird Ihren Antrag an die jeweils zuständige Stelle (siehe Punkt 4) senden.

c) Sobald die A1 Bescheinigung der zuständigen Stelle eingeht, erhalten Sie eine Kopie bzw. das Dokument als Datei per E-Mail. Während des Auslandsaufenthaltes ist die Bescheinigung unbedingt mitzuführen (siehe oben).