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Betriebliche Altersversorgung der VBL

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Ansprechpersonen:

Rechtsvorschriften:
Satzung der VBL
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
ATV

Formulare:
Antrag auf Befreiung von der Zusatzversorgung

externer Link: www.VBL.de

Allgemeines:

Gemäß § 25 TV-H haben die Beschäftigten Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Alterversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der aktuellen Fassung .

Daraus ergibt sich, dass alle unter den Geltungsbereich des TV-H fallenden Beschäftigten neben ihrer gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu versichern sind.

Zuständige Institution für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sitz in Karlsruhe.

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten zur Pflichtversicherung anzumelden. Die Beiträge zur VBL werden im Umlageverfahren erhoben. Die Umlage beträgt zu Zeit 7,86 % des Bruttoentgelts.

Davon übernimmt nach dem Stand der Tarifeinigung von 2015 der Arbeitgeber derzeit 6,45 %, der Eigenanteil der Beschäftigten liegt bei 1,61 %.

Die Leistungen:

Das Leistungssystem der VBL umfasst Altersrente, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten (Witwen/Witwer, Voll- und Halbwaisenrenten. Voraussetzung ist die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Monaten.

Eine Besonderheit besteht für wissenschaftliche Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen (VBL spezial). Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für nicht mehr als 59 Monate befristet beschäftigt sind und bisher noch nicht bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht Antrag auf Befreiung von der Zusatzversorgung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Beschäftigungsbeginn der Personalabteilung der Universität vorliegen. 

Wird die/der Beschäftigte von der Pflichtversicherung befreit, erfolgt anstelle dessen eine Anmeldung in der freiwilligen Versicherung VBL.extra. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Der Arbeitgeber zahlt zu dieser Versicherung einen Beitrag in Höhe von 4 % des Bruttoentgelts. Der Beitrag ist nachrichtlich auf der Entgeltabrechnung aufgeführt.

Zusätzliche Versicherung:

Neben der Pflichtversicherung ist bei der VBL auch eine freiwillige Versicherung möglich. Die freiwillige Versicherung ist in der Form VBL.extra und VBL.dynamik möglich.

Seit 01.01.2010 besteht für die Beschäftigten des Landes Hessen die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H). Mit der Entgeltumwandlung soll den Beschäftigten der Aufbau einer zusätzlichen individuellen Altersversorgung ermöglicht werden. Es können nur künftige Bruttoentgeltansprüche umgewandelt werden. Die rückwirkende Entgeltumwandlung ist nicht möglich.

Sobald sich die/der Beschäftigte für die Entgeltumwandlung entschieden hat, lässt sie/er sich von der VBL ein individuelles Angebot erstellen. Zusammen mit dem Angebot erhält sie/er das Antragsformular für die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Diese Unterlagen reicht die/der Beschäftigte an die Personalabteilung. Das weitere Verfahren wird durch die Personalabteilung veranlasst. Wegen des zeitlichen Aufwands des Verfahrens ist eine Vorlaufzeit von mindestens 2 Monaten erforderlich. Vor der Entscheidung wird empfohlen, das Verfahren mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Personalabteilung abzusprechen.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass der Versicherungsfall eingetreten ist, kann die VBL als freiwillige oder beitragsfreie Versicherung weitergeführt werden.

Diese Hinweise geben nur einen groben Überblick. Wegen der Komplexität der Informationen kann nicht auf alle Einzelheiten des Zusatzversorgungsrechts eingegangen werden.