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Bildungsurlaub

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpartner: Sebastian Boksgorn

Rechtsvorschriften:
Hessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBildUrlG) für Tarifbeschäftigte
Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) für Beamtinnen und Beamte

Formulare:
Antrag auf Genehmigung des Bildungsurlaubs
Antrag auf Übertragung des Bildungsurlaubs

Allgemeines:

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBildUrlG) haben Tarifbeschäftigte Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr. Da das HBUG von der 5-Tage-Woche ausgeht, verlängert bzw. verkürzt sich der Anspruch entsprechend der kürzeren oder längeren Wochenarbeitszeit.

Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten (Wartezeit nach § 4 HBUG). Der Anspruch muss nicht neu erworben werden, wenn innerhalb einer Frist von vier Monaten ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an eine Ausbildungs- oder ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird.

Beamtinnen und Beamte fallen nicht unter das Hessische Bildungsurlaubsgesetz. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften nach der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO). Eine Dienstbefreiung kommt demnach unter anderem zur persönlichen Bildung und Fortbildung in Betracht.

Eine Freistellung kann nur zur Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung erfolgen, die der politischen oder der beruflichen Weiterbildung dient. Auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration besteht die Möglichkeit zur Suche nach entsprechenden Bildungsveranstaltungen oder zur Suche nach entsprechenden Veranstaltern.

Nach dem HBUG anerkannte Träger von Bildungsveranstaltungen können Sie dem aktuellen Verzeichnis des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration entnehmen.

Verfahren:

Notwendige Unterlagen zur Genehmigung des Bildungsurlaubs:

  • Nachweis über die Anerkennung der gewünschten Veranstaltung als Bildungsurlaub
    • Kopie des Anerkennungsbescheides des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration

      Hinweis: Ab dem 01.01.2024 können Beschäftigte ihren Anspruch nur noch für Veranstaltungen geltend machen, für die eine Anerkennung durch Hessen vorliegt, Anerkennungen aus anderen Bundesländern werden nicht mehr akzeptiert.

Alle Unterlagen sind über die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten mindestens 6 Wochen vor Beginn des Bildungsurlaubs an die Personalabteilung, Dezernat II B 5.3 zu senden.

Bitte beachten: Nach Beendigung der Bildungsurlaubsveranstaltung ist eine Kopie der Teilnahmebescheinigung der Personalabteilung, Dezernat II B 5.3 vorzulegen.

Übertragung:

Im Kalenderjahr nicht in Anspruch genommener Bildungsurlaub kann nur auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden (Antrag auf Übertragung des Bildungsurlaubs).